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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: B 3 P 15/25 BH

Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Keine Verwendung der zwingend vorgeschriebenen Form mittels eingeführtem Formular durch PKH-Formularverordnung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
B 3 P 15/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220426BB3P1525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 23.08.2024 - AZ: S 162 P 449/23
LSG Berlin-Brandenburg - 09.10.2025 - AZ: L 30 P 54/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 20.11.2025, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 SGG), vorgelegt.

2

Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.

3

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).