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§ 279c SGB VI - Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbstständig Tätigen je zur Hälfte getragen.