Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.03.1970, Az.: IV R 126/69
Vorliegen eines schuldlosen Frsitversäumnisses bei verspäteter Absendung der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.03.1970
- Aktenzeichen
- IV R 126/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 98, 467 - 467
- BStBl II 1970, 460
- DB 1970, 1362 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2080 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer an einem Sonnabend durch Einschreibebrief die Revisionsbegründung, für die die Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO am nächsten Montag abläuft, an den BFH absendet, ist an der Fristversäumnis nicht schuldlos, wenn die Sendung den BFH erst nach Ablauf der Frist erreicht.
Wer an einem Sonnabend durch Einschreibebrief die Revisionsbegründung, für die die Frist des §120 Abs. 1 Satz 1 FGO am nächsten Montag abläuft, an den BFH absendet, ist an der Fristversäumnis nicht schuldlos, wenn die Sendung den BFH erst nach Ablauf der Frist erreicht.
Tatbestand
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) gab nach dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag den seine Revisionsbegründung enthaltenden Schriftsatz an den Bundesfinanzhof (BFH) vom 18. Juli 1969 am Sonnabend, dem 19. Juli 1969, 12 Uhr, durch Einschreiben auf einem Braunschweiger Postamt auf. Die Frist zur Begründung der Revision lief am Montag, dem 21. Juli 1969, ab. Der Schriftsatz ging erst am 23. Juli 1969 beim BFH ein.
Entscheidungsgründe
Dem Steuerpflichtigen kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil ihn an der Fristversäumung ein Verschulden trifft (§ 56 FGO). Denn der Steuerpflichtige hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um den rechtzeitigen Eingang der Revisionsbegründung sicherzustellen. Da der Einlieferungstag des die Revisionsbegründung enthaltenden Einschreibebriefs ein Sonnabend war, konnte der Steuerpflichtige nicht mit Sicherheit damit rechnen, daß der Schriftsatz den BFH rechtzeitig am darauffolgenden Montag erreichen würde. Wer eine Revisionsbegründung so kurz vor Ablauf der Frist absendet, den trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - VI A 580/28 vom 27. Juni 1928, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 24 S. 31, und Urteil des BFH IV 58/57 U vom 27. Juni 1957, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 65 S. 124 - 65, 124 -, BStBl III 1957, 280; III 221/63 vom 24. Februar 1966, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 20, amtlich nicht veröffentlicht). Es ist allgemein bekannt, daß gerade Einschreibesendungen einer zeitraubenden und die Zustellung oft verzögernden Behandlung durch die Post unterliegen. Unter diesen Umständen hätte der Steuerpflichtige bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entweder mit der Revisionsbegründung nicht bis zum Sonnabend warten dürfen oder die Begründung durch Eilbrief oder Telegramm absenden müssen. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen (§ 124 FGO).