Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.12.2009, Az.: 6 AZR 743/08
Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses; Schriftformerfordernis eines Aufhebungs[vor-]vertrags; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.12.2009
- Aktenzeichen
- 6 AZR 743/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 30961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Passau - 28.11.2007 - AZ: 1 Ca 1118/07
- LAG München - 30.07.2008 - AZ: 11 Sa 115/08
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ZAP EN-Nr. 294/2010
- ZAP EN-Nr. 0/2010
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis zu einem vergangenen Zeitpunkt aufheben, sofern sie spätestens zum Auflösungszeitpunkt ihre wechselseitigen Hauptleistungspflichten eingestellt haben und das Arbeitsverhältnis somit außer Vollzug gesetzt war.
2. Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichten, bedarf ebenso wie ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB.
3. Ein Arbeitnehmer hat idR nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber mit anderen Arbeitnehmern die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses individuell vereinbart und ihnen eine Abfindung zahlt, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Gebert und Knauß für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juli 2008 - 11 Sa 115/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 242/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Brühler
Spelge
Gebert
Knauß