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§ 2 VkBkmG - Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)
Amtliche Abkürzung
VkBkmG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
114-8

(1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.