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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1986, Az.: V ZR 10/85

Liechtensteinisches Recht; Einzelpersonenanstalt; Verlegung des Verwaltungssitzes; Rechtsfähigkeit; Gesellschaftsneugründung; Ausländische Unternehmung; Parteifähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1986
Aktenzeichen
V ZR 10/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 97, 269 - 273
  • GmbHR 1986, 351 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1986, 19
  • JZ 1986, 651-652
  • MDR 1986, 743 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2194-2195 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1039 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 643-645

Amtlicher Leitsatz

1. Eine privatrechtliche Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts ist bei Verlegung des Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland hier nur unter der Voraussetzung einer den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechenden Neugründung rechtsfähig.

2. Eine in der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtsfähige ausländische Unternehmung, die hier im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen ist, ist für die gegen sie gerichtete Klage des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Eintragung einer Sicherheitshypothek und auf Duldung der Zwangsvollstreckung parteifähig.

Tatbestand:

1

Für die R. AG, Vaduz, wurde am 13. März 1975 in die das Haus B.straße 263 in Frankfurt am Main betreffenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eine Vormerkung auf Eigentumsübertragung eingetragen. Es ist streitig, ob die Beklagte identisch ist mit der R. AG. Am 10. Dezember 1976 wurde die Beklagte als Wohnungs- und Teileigentümerin eingetragen. Zwischenzeitlich, am 25. August 1975, erwirkte der Kläger durch eine einstweilige Verfügung gegen den Voreigentümer H. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek in Höhe von 76 784,08 DM nebst Zinsen. Zur Zahlung eines Werklohns in dieser Höhe wurde H. rechtskräftig verurteilt.

2

Entsprechend dem Klageantrag hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Umschreibung der Vormerkung in eine Sicherungshypothek zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung aus der einzutragenden Hypothek »in die Wohnungsgrundbücher« zu dulden.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

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Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

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I. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als parteifähig angesehen. Ihre passive Parteifähigkeit ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO schon deshalb, weil die Beklagte in den Grundbüchern als Berechtigte desjenigen Wohnungs- und Teileigentums eingetragen ist, an dem zugunsten des Klägers die Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek besteht. Denn nur von der Beklagten als der eingetragenen Eigentümerin kann er gemäß § 888 Abs. 1 BGB die zur Eintragung des vorgemerkten Rechts nach § 19 GBO notwendige Zustimmung verlangen; ebenso gilt bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek zugunsten des Klägers die unwiderlegliche Vermutung, daß die eingetragene Beklagte tatsächlich Eigentümerin ist (§ 1148 BGB). Gegenüber diesen Ansprüchen muß sie daher in Anbetracht der Grundbuchlage als parteifähig behandelt werden.

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II. Die Klageansprüche auf Einwilligung in die Eintragung der vorgemerkten Sicherungshypothek und sodann auf Duldung der Zwangsvollstreckung hält das Berufungsgericht für begründet. Nach seiner Auffassung ist die Beklagte nicht rechtsfähig. Der Schwerpunkt ihrer Verwaltung liege nicht in Liechtenstein, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dem somit maßgebenden deutschen Recht aber sei die Rechtsform einer Einzelpersonenanstalt, unter der die Beklagte im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen sei, fremd. Mangels Rechtsfähigkeit und bei dem daraus folgenden Mangel der Einigung habe die Beklagte weder einen Anspruch aus der für die R. »AG« eingetragenen Auflassungsvormerkung noch aus der späteren Eigentumsumschreibung erlangen können.

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Diese Ausführungen beanstandet die Revision zu Recht.

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Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, beurteilt sich die Frage, ob die Beklagte rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 51, 27, 28;  53, 181, 183;  78, 318, 334 [BGH 05.11.1980 - VIII ZR 230/79];  ebenso die herrschende Ansicht im Schrifttum, vgl. Kegel, Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 17 II 1; MünchKomm/Ebenroth EGBGB Nach Art. 10 Rdn. 153 ff.; Staudinger/Großfeld, BGB 12. Aufl. Internationales Gesellschaftsrecht Rdn. 61 ff.). Dieses Personalstatut ist entgegen dem Standpunkt der Revision auch dann maßgebend, wenn die Beklagte zwar bei ihrer Gründung den Sitz in Liechtenstein hatte, ihn später aber in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben sollte. Wäre das der Fall, so hätte sich die in Liechtenstein erworbene Rechtsfähigkeit nicht einfach in der Bundesrepublik fortgesetzt (BGHZ 25, 134, 144). Es käme dann vielmehr darauf an, ob die Beklagte nach liechtensteinischem Recht trotz der Sitzverlegung fortbesteht und ob sie auch nach deutschem Recht rechtsfähig ist; denn mit einer solchen Änderung löst sich die Gesellschaft aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit ableitet, so daß nunmehr deutsches Recht darüber entscheidet, ob sie im Inland die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln hat (Kegel aaO § 17 II 2; MünchKomm/Ebenroth aaO Rdn. 171 ff.; Staudinger/Großfeld aaO Rdn. 371 - 373; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, Bd. 1 S. 870 f.; Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. Einl. Rdn. 153 ff.; OLG Frankfurt NJW 1964, 2355). Daraus ergäbe sich folgerichtig, daß die Beklagte selbst dann, wenn sie als Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts mit einer deutschen (Einmann-)GmbH vergleichbar wäre, nur durch eine den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechende Neugründung als GmbH und durch Eintragung in das Handelsregister an dem deutschen Sitz der Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) Rechtsfähigkeit hätte erlangen können (herrsch. Auff., vgl. Karl AcP 159, 293, 307 f.; MünchKomm/Ebenroth aaO Rdn. 176; Staudinger/Großfeld aaO Rdn. 372, 373; Scholz/Winter aaO Rdn. 157; Kaligin, Betrieb 1985, 1449, 1455 a. E.; vgl. auch OLG Nürnberg RIW-AWD 1985, 494). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

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Ausschlaggebend ist somit, ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich zutrifft, daß die Beklagte ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (Sandrock in Festschrift für Beitzke, 1979, S. 669, 683; Staudinger/Großfeld aaO Rdn. 167).

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Dazu stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte existiere in Liechtenstein nur als »Briefkastenfirma« und werde tatsächlich von der Bundesrepublik aus verwaltet, und zwar durch die »Hausverwaltung H.« in D., der die Vermietung und Verwaltung der Eigentumswohnungen B.straße übertragen worden sei. Diese Feststellung stützt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Aussage des die Beklagte satzungsmäßig vertretenden Verwaltungsrats Dr. G. in einem früheren Prozeß. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß der Tatrichter jene Aussage nur bruchstückhaft berücksichtigt und nicht ihren ganzen Inhalt gewürdigt hat (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

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Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben.

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Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Kläger für die behauptete Rechtsunfähigkeit der Beklagten beweispflichtig ist. Sollte sich ein Verwaltungssitz in der Bundesrepublik nicht feststellen lassen, so wäre bei Zugrundelegung dieses Sitzes in Liechtenstein von der dort anerkannten Rechtsfähigkeit der Beklagten auszugehen (RGZ 83, 367; BGHZ 25, 134, 144; BGH Urt. v. 28. Februar 1980, II ZR 165/78, NJW 1980, 1567 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 375).