Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1977, Az.: BVerwG 4 C 1/75
Dauer einer Bebauung; Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Erschlossene Grundstücke; Bebauungsplan; Straßen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 1/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 14.05.1974 - II 494/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 364
- DÖV 1977, 680
Amtlicher Leitsatz
1. Liegen an einer zum Anbau bestimmten Straße Grundstücke, die - etwa aus topographischen Gründen - auf Dauer einer Bebauung schlechthin entzogen sind, so ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand uneingeschränkt auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
2. Bei einseitig zum Anbau bestimmten Straßen kann auf die erschlossenen Grundstücke nur der Kostenteil verteilt werden, der für die Hälfte der im Bebauungsplan vorgesehenen Straße entstanden ist (im wesentlichen wie Urteil des Senats vom 25.06.1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226).
3. Ist bei einseitig zum Anbau bestimmten Straßen die Bebauung der auf der anderen Straßenseite liegenden Grundstücke zwar nicht ausgeschlossen, aber auf Dauer nicht zu erwarten und ist die Straße in einer Breite ausgebaut, die allein für die Erschließung der bebaubaren Grundstücke schlechthin unentbehrlich ist, so können die auf diese Straßenbreite entfallenden Kosten auf die bebaubaren Grundstücke umgelegt werden; das gilt sowohl für die einem Bebauungsplan entsprechende als auch für die mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführte Straßenherstellung (Weiterführung des Urteils vom 25.06.1969 - BVerwG IV C 14.68 - aaO).