Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1979, Az.: V ZR 188/76
Anspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung eines Eisenträgers an der Hauswand; Sinn und Zweck des Lichtrechts für Fenster bei Grundstückseigentümern; Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz (NachbG NW); Die Pflicht zur Einhaltung von Grundstücksabständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1979
- Aktenzeichen
- V ZR 188/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.11.1976
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 82 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1979, 1009 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Hans R., S.straße ..., D.
Prozessgegner
1. Kaufmann Walter J., S.straße ..., D.
2. Kauffrau Maria J. geb. B., K., R.-T.
Amtlicher Leitsatz
Die für Gebäude in § 4 Abs. 2 NachbG NW getroffene, den Lichteinfall schützende Abstandsregelung ist auf einen Eisenträger als Laufschiene einer Krananlage, der auf Dauer fest installiert ist, entsprechend anzuwenden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
- mit Zustimmung der Parteien -
ohne mündliche Verhandlung
am 4. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in D.. Im März 1968 kauften die Kläger eine noch nicht vermessene Teilfläche einer der Stadt D. gehörenden größeren Parzelle an der S.straße ... und der Beklagte die westlich angrenzende Teilfläche S.straße .... Bei der Vermessung der verkauften Teilflächen wurde die Grenze zwischen ihnen so gelegt, daß das im Jahre 1911 errichtete Wohnhaus S.straße ... mit seiner westlichen Außenwand unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beklagten steht. In dieser Wand befinden sich im ersten Obergeschoß drei Fenster, die der Beleuchtung und Belüftung einer Toilette, eines Bügelzimmers und des Treppenhauses dienen.
Zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem des Beklagten befindet sich eine Einfahrt zu einer im hinteren Teil des Grundstücks des Beklagten liegenden Werkhalle eines Stahlbau-, Schneid- und Kantbetriebes. Im Sommer 1972 brachte der Beklagte mit bauaufsichtlicher Genehmigung in der Einfahrt eine Krananlage an. Eine Laufschiene der Anlage - ein schwerer Eisenträger - ist unmittelbar an der Wand des Hauses der Kläger entlanggeführt und verdeckt mit ihrer vollen Höhe einen Teil der drei in der Wand befindlichen Fenster.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 13. Juli 1972 Widerspruch gegen die dem Beklagten erteilte Baugenehmigung eingelegt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Die Kläger begehren die Entfernung des Eisenträgers. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, den Eisenträger zu entfernen, soweit er sich in Höhe der Fenster in einem geringeren Abstand als 2 m befindet. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Schriftsätze konnten bis zum 20. März 1979 eingereicht werden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger könnten von dem Beklagten gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 50 und des entsprechend anwendbaren § 4 Abs. 2 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) Beseitigung des unmittelbar an ihren Fenstern vorbeigeführten Eisenträgers verlangen. Zwar handele es sich bei dem Eisenträger nicht um ein Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 NachbG NW, das nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 NachbG NW von dem vorher errichteten Gebäude der Kläger einen Mindestabstand von 2 m einhalten müsse; es sei jedoch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten. Für die Beantwortung der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 NachbG NW bedeutsamen Frage, ob der Eisenträger den Lichteinfall in die Fenster nicht oder geringfügig beeinträchtige, bedürfe es keiner Ortsbesichtigung, da sich bereits aus den vorgelegten Lichtbildern, die die Örtlichkeit unstreitig wiedergeben, erkennen lasse, daß der Träger den Lichteinfall nicht nur geringfügig beeinträchtige. In diesem Zusammenhang sei es ohne Bedeutung, daß sich hinter den drei Fenstern nur eine Toilette, das Treppenhaus und ein Bügelzimmer befänden und diese Räume auch mit elektrischem Licht beleuchtet werden könnten.
II.
1.
Die Angriffe der Revision gegen die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 NachbG NW gehen fehl.
Das in § 4 Abs. 2 NachbG NW (mit den sich aus § 5 NachbG NW ergebenden Einschränkungen) geregelte Lichtrecht für vorhandene Fenster soll den Grundstückseigentümer vor einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Lichteinfalls in Fenster schützen. Derartige Beeinträchtigungen sind hauptsächlich von später errichteten Gebäuden auf dem Nachbargrundstück zu befürchten. Der Gesetzgeber hatte ersichtlich diesen Normalfall vor Augen und hat nur ihn in § 4 Abs. 2 NachbG NW ausdrücklich geregelt. Beeinträchtigungen des Lichteinfalls werden aber, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, nicht nur durch Gebäude verursacht. Der vom Beklagten zum Betrieb der Krananlage angebrachte Eisenträger hat vielmehr nach den Feststellungen des Berungsgerichts eine gleichartige den Lichteinfall nicht nur geringfügig vermindernde Wirkung. Er ist zudem Teil einer ihrer Konstruktion und Zweckbestimmung nach nicht nur vorübergehend errichteten ortsfesten Krananlage. Die den Lichteinfall beeinträchtigende Wirkung entspricht also der eines üblicherweise für einen längeren Zeitraum errichteten Gebäudes. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht die entsprechende Anwendung der den Lichteinfall schützenden Abstandsregelung des § 4 Abs. 2 NachbG NW für Anlagen der vorliegenden Art, die wie Gebäude den Lichteinfall auf Dauer beeinträchtigen können, für geboten erachtet. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, das Lichtrecht gegenüber einer auf einem Nachbargrundstück fest installierten, auf Dauer angelegten Krananlage in geringerem Maße zu schützen als gegenüber einem beeinträchtigenden Gebäude. Dafür, daß der Gesetzgeber das Lichtrecht nur gegenüber Gebäuden nicht aber gegenüber in der Wirkung vergleichbaren Anlagen schützen wollte, bestehen vom Grundgedanken der Vorschrift her außer ihrem Wortlaut keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren, in dem die Frage, ob das Lichtrecht nur gegenüber Gebäuden und nicht auch im Verhältnis zu sonstigen baulichen Anlagen geschützt werden soll, - soweit ersichtlich - nicht angeschnitten worden ist. Weder die amtliche Begründung zum Entwurf des Nachbarrechtsgesetzes NW (vgl. Drucks. Nr. 212 des Landtages Nordrhein-Westfalen - 6. Wahlperiode, S. 30) noch die Protokolle über die Beratungen im Landtag Nordrhein-Westfalen gehen auf diesen Punkt ein. Das gleiche gilt für die Materialien zum niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967, dessen Entwurf bei den Arbeiten für das Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt worden ist (vgl. Drucks. Nr. 212 des Landtages NW 6. Wahlperiode).
Ob das Lichtrecht vor dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes in dessen räumlichen Geltungsbereich nicht oder anders geschützt war oder ob die Gewährleistung eines Lichtrechts eine Einschränkung der Befugnisse des Eigentümers im Sinne des § 903 BGB darstellt, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Frage nach der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 NachbG NW ohne Bedeutung. Entscheidend ist, ob der vom Gesetzgeber nicht geregelte Tatbestand (hier: Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch den Eisenträger einer Krananlage) vom Grundgedanken einer Gesetzesvorschrift in der Weise erfaßt wird, daß eine ausdehnende Anwendung der Gesetzesvorschrift geboten erscheint. Daß diese Voraussetzung gegeben ist und der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 NachbG NW nicht einen Rechtssatz mit erkennbarem Ausnahmecharakter geschaffen hat, ist oben bereits ausgeführt worden. Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 NachbG NW wird auch nicht durch die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LBauO NW) in Frage gestellt. Nach § 5 Buchst. a) NachbG NW besteht die Pflicht zur Abstandseinhaltung nur dann nicht, wenn "nach öffentlichrechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß". Ob eine Anlage in der vorliegenden Art und Weise errichtet werden kann, ist dagegen, wie die Revision verkennt, ohne Bedeutung.
Unerheblich ist auch, ob es sich bei der Giebelwand des Hauses der Kläger um eine Brandmauer im Sinne des § 32 LBauO NW handelt. Die Giebelwand ist mit den Fenstern im Jahre 1911 errichtet worden; die Landesbauordnung ist dagegen erst am 1. Oktober 1962 in Kraft getreten. Entgegen der Ansicht der Revision sind Vorschriften, die für im zeitlichen Geltungsbereich der Landesbauordnung errichtete Gebäude gelten, für den hier zu entscheidenden zivilrechtlichen Anspruch ohne Bedeutung. Daß die Fenster in der Giebelwand des Hauses der Kläger nach den der Landesbauordnung vorangehenden Vorschriften unzulässig angebracht worden sind, ist nicht ersichtlich.
2.
Nach Absatz 2 Satz 2 des entsprechend anwendbaren § 4 NachbG NW entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes von 2 m, wenn der Eisenträger den Lichteinfall nur geringfügig beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hat anhand der vorgelegten Lichtbilder, die die Örtlichkeit unstreitig zutreffend wiedergeben, und unter Ablehnung einer beantragten Augenscheinseinnahme eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Lichteinfalls angenommen. Gegen diese tatrichterliche Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken; insbesondere war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, eine Augenscheinseinnahme vorzunehmen. Einen vom Berufungsgericht etwa nicht beachteten Antrag auf Augenscheinseinnahme, der andere als unstreitige Tatsachen beweisen sollte, hat die Revision nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Lichteinfalls auch nicht die konkrete Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten außer Betracht gelassen.
3.
Der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 NachbG NW auf den hier vorliegenden Fall steht auch nicht entgegen, daß nach der Ausnahmevorschrift des § 5 Buchst. c) NachbG NW § 4 Abs. 2 nicht gilt für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen. Diese Anlagen sind aus öffentlich-rechtlicher Sicht - anders als die vorliegende Krananlage - gemäß § 7 Abs. 3 BauO NW ohne weiteres im Bauwich zulässig. Der Gesetzgeber hielt eine privatrechtliche Abstandsvorschrift für diese Anlagen nicht für erforderlich, da der mit der Abstandsregelung bezweckte Schutz nicht praktisch werde (vgl. Drucks. Nr. 212 Landtag NW, 6. Wahlperiode, Begründung zu § 5). Er ging also davon aus, daß durch die genannten - in der Regel erdgeschossigen - Anlagen, der Lichteinfall nicht beeinträchtigt werde. Auf Eisenträger der hier vorliegenden Art trifft das nicht zu, vielmehr wird der Lichteinfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts durch den vor den Fenstern im Obergeschoß angebrachten Eisenträger beeinträchtigt, und zwar nicht nur geringfügig.
4.
Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil bleiben ebenfalls ohne Erfolg:
a)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Erörterung des § 3 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 NachbG NW zu Unrecht den Vorsatz des Beklagten bejaht, geht fehl. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).
b)
Das Berufungsgericht hat Rechtsmißbrauch (§ 242 BGH) der Kläger verneint. Die dagegen erhobenen Rügen sind ebenfalls unbegründet:
Der Beklagte hätte - nach seiner eigenen Darlegung - den Eisenträger auch unterhalb des Fensters der Kläger anbringen können. Wenn er dessen ungeachtet den die Kläger am meisten beeinträchtigenden Weg wählte, kann er weder aus Gründen der Notwendigkeit seines Gewerbebetriebes noch mit Rücksicht auf eine vorprozessuale Weigerung der Kläger, eine Anbringung des Eisenträgers unmittelbar neben ihrer Hauswand unter den Fenstern zu gestatten, ihnen Rechtsmißbrauch vorwerfen. Daß die Kläger im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreites einer Verlegung des Eisenträgers an eine Stelle unterhalb des Fensters mit der Anbringung von Schutzgittern für die Fenster nicht zugestimmt haben, ist für § 242 BGB gleichfalls ohne Bedeutung. Eine Partei, die während eines Prozesses einen - wenn auch vielleicht annehmbaren - Vergleich ablehnt, verliert deshalb nach § 242 BGB nicht den klageweise geltend gemachten Anspruch.
5.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Offterdinger
Dr. Eckstein
Linden
Vogt