Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1994, Az.: 3 AZR 215/94
Versorgungsanspruch; Mindestrente; Auslegung; Berechnung; Unverfallbare Versorgungsanwartschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.10.1994
- Aktenzeichen
- 3 AZR 215/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Augsburg 16.09.1992 - 3 Ca 440/92
- LAG München 18.01.1994 - 6 Sa 977/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1995, 195 (amtl. Leitsatz)
- BB 1995, 732 (amtl. Leitsatz)
- BB 1995, 881-883 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 425-426 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FamRZ 1995, 673-674 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1995, 788-790 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1995, 186 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 671-673 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sind sowohl die Zusammenhänge zwischen dieser Vereinbarung und einer allgemein für das Unternehmen geltenden Versorgungsordnung als auch der Sprachgebrauch und die Systematik des Betriebsrentenrechts zu berücksichtigen. Danach wird der Begriff "Mindestrente" häufig nur den Versorgungsanspruch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls meinen und nichts darüber besagen, ob die unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeitanteilig zu berechnen ist, wie es § 2 Abs. 1 BetrAVG vorsieht.
2. Die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf zeitanteilige Kürzung) kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn dies deutlich zum Ausdruck gebracht wurde (i. A. an Senat vom 12.3.1985 - 3 AZR 450/82 - VersR 85, 998 = AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG zu II 3b der Gründe).