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§ 4 BNotO - Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) 1Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.