Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG III C 16.62

Aussetzung der Zahlung laufender Ausgleichsleistungen wegen eines auf Grund schwerwiegender Verdachtsmomente gestellten Antrags auf Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 16.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.10.1961 - AZ: II D 1/61
VG Hannover - 27.10.1961 - AZ: II A 85/61

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 363 - 365
  • AS XVII, 363
  • DVBl 1965, 55 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 64, 1335
  • NJW 1964, 1335 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 64, 122

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf Ausschließung rechtfertigt auch beim Vorliegen schwerwiegender Verdachtsmomente nicht die Aussetzung von Ausgleichsleistungen, die durch unanfechtbaren Beschluß zuerkannt worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Hildesheim - vom 27. Oktober 1961 wird zurückgewiesen. - Wegen der Kriegsschadenrente für die Monate April und Mai 1958 wird das Verfahren eingestellt.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhebt als Vertriebener Ansprüche auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes. Der Beschwerdeausschuß in Hildesheim gab durch unanfechtbar gewordenen Beschluß vom 21. Juni 1961 einem Antrag des Klägers auf Weitergewährung einer bereits früher gewährten Kriegsschadenrente in Form der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit statt. Der Beklagte zahlte jedoch nicht, sondern setzte durch Bescheid vom 25./28. Juli 1961 die Wiederaufnahme der Unterhaltshilfe aus mit der Begründung, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds habe beim Beklagten einen Antrag auf Ausschließung des Klägers von allen Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gestellt und für einen Erfolg dieses Antrages lägen hinreichende Gründe vor.

2

Die gegen den Bescheid vom 25./28. Juli 1961 erhobene Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 17. August 1961 zurück. Das Verwaltungsgericht hat gemäß dem Antrag des Klägers den Bescheid vom 25./28. Juli 1961 und den Beschluß vom 17. August 1961 aufgehoben mit der Begründung, die Verpflichtung zur Zahlung der Kriegsschadenrente werde nicht dadurch aufgehoben oder beeinträchtigt, daß gegen den Kläger ein Ausschließungsverfahren nach § 360 LAG eingeleitet worden sei.

3

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Niedersächsische Minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigte durch Bescheid vom 5. Oktober 1962 den Kläger gemäß § 360 LAG von der Zahlung von Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis 31. Dezember 1963 ausgeschlossen (Bl. 135 Str.A.). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben.

5

Nachträglich ist dem Kläger die Unterhaltshilfe für die Monate April und Mai 1958 zuerkannt worden. Daraufhin haben alle Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit mit der Klage eine Nachzahlung der Unterhaltshilfe für die Monate April und Mai 1958 erstrebt wurde.

6

Die Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist.

7

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision ist nicht begründet.

9

Es geht um die Frage, ob ein Antrag auf Ausschließung von Ausgleichsleistungen nach § 360 LAG beim Vorliegen schwerwiegender Verdachtsmomente die Aussetzung der Zahlung laufender Ausgleichsleistungen rechtfertigt, die durch unanfechtbaren Beschluß zuerkannt worden sind.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ausschließung nach § 360 LAG sowohl nach rechtskräftiger Feststellung und Zuerkennung einer Ausgleichsleistung als auch nach bereits durchgeführter Erfüllung oder Teilerfüllung möglich; in diesem Falle mit der Wirkung, daß bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 360 LAG Anm. 12 meinen, im Wege der Auslegung des § 360 LAG könne auch die Pflicht der Verwaltung abgeleitet werden, in begründeten Fällen auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds Leistungen bzw. die Weiterzahlung von Leistungen zu sperren, noch bevor über den Ausschließungsantrag entschieden sei. Bei Kannleistungen sei eine solche Aussetzung ohne weiteres möglich. Aber auch bei Leistungen mit Rechtsanspruch werde die Verwaltung nach dem Grundgedanken der Vorschrift nicht blind zusehen können, daß durch die Gewährung von Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Überzahlungen entständen, die häufig trotz Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr hereingebracht werden könnten.

11

Es wird nicht verkannt, daß in Fällen, in denen ein Antragsteller die Behörde offenbar in grober Weise getäuscht hat, ein Bedürfnis nach einstweiliger Einstellung einmal angeordneter Ausgleichsleistungen bestehen kann. Gleichwohl kann aber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Pflicht oder ein Recht der Behörde auf Sperrung der Ausgleichsleistungen anerkannt werden. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Den berechtigten Interessen der Behörde ist dadurch Rechnung getragen, daß durch den Erlaß des Ausschließungsbescheides selbst die Sperrwirkung eintritt; denn die Anfechtung des Ausschließungsbescheides hat keine aufschiebende Wirkung (§ 360 Abs. 2 Satz 3 LAG).

12

Zwar sieht § 41 Abs. 3 FG eine Aussetzung des Feststellungsverfahrens für den Fall vor, daß ein Antrag auf Ausschließung des Antragstellers gestellt und hinreichender Verdacht gegeben ist, daß die Ausschlußvoraussetzungen vorliegen. Diese Vorschrift ist aber im Rahmen des § 360 LAG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, denn die Aussetzung des Feststellungsverfahrens ist ihrem Wesen nach mit der Aussetzung unanfechtbar angeordneter Ausgleichsleistungen nicht vergleichbar. Das hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung näher dargelegt.

13

Das Verwaltungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Sperre der dem Kläger unanfechtbar zugesprochenen Kriegsschadenrente könne auch nicht mit sonstigen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes begründet werden. Sie könne insbesondere auch nicht auf § 343 LAG gestützt werden. Diese Vorschrift gebe dem Leiter des Ausgleichsamtes die Möglichkeit, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Kriegsschadenrente zu verfügen, wenn nachträglich Umstände eingetreten seien, die nach den Vorschriften des 5. Abschnittes des Lastenausgleichsgesetzes wesentlich seien (§ 288 LAG). Bei einer solchen Verfügung müßten also gesetzlich klar umrissene Tatbestände vorliegen. Solche seien hier nicht gegeben. Es sei nicht möglich, § 343 LAG durch Auslegung in dem Sinne zu erweitern, daß hierauf auch die einstweilige Sperrung der Kriegsschadenrente gegründet werden könne. Wollte man dem Leiter des Ausgleichsamtes die Befugnis geben, bereits bei hinreichendem Verdacht auf Ausschließungsgründe eine Ausgleichsleistung zu sperren, so würde dies eine unzulässige Vorwegnahme des in die Zuständigkeit und zum Teil in das Ermessen der höheren Ausgleichsbehörde gelegten Ausschließungsverfahrens bedeuten.

14

Mit dem Verwaltungsgericht ist auch anzunehmen, daß die angefochtene Sperrverfügung nicht in eine Rücknahme des begünstigen den Verwaltungsaktes umgedeutet werden kann.

15

Das angefochtene Urteil beruht demnach nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Die Revision ist deshalb unbegründet.

16

Die Erledigungserklärung stellt sich hier rechtlich als Rücknahme der Revision dar, so daß die Kosten des gesamten Revision Verfahrens die Beteiligte zu tragen hat (§ 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff