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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.05.1992, Az.: 14a/6 RKa 29/89

Sozialgerichtsverfahren; Fortsetzungsfeststellung; Feststellungsinteresse; Klärung einer Vorfrage; Präjudizwirkung; Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.05.1992
Aktenzeichen
14a/6 RKa 29/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Das Feststellungsinteresse kann nicht mit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche begründet werden, wenn mit der Feststellungsklage nur die Klärung einer Vorfrage erreicht, der Rechtsstreit aber nicht im ganzen bereinigt werden kann.

2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines im Zeitpunkt der Entscheidung bereits erledigten Verwaltungsaktes kann nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, wenn ungewiß bleibt, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.