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§ 8a SchG - Gemeinschaftsschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine dem Gymnasium, der Realschule oder der Hauptschule entsprechende Bildung, die sich an der Lebenspraxis sowie den Anforderungen der Berufswelt orientiert. Sie befähigt zur fundierten Berufswahl und zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung und über eine gymnasiale Oberstufe zur fundierten Studienfachwahl und zur Studierfähigkeit. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.

(2) Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig. Sie kann auch eine Grundschule nach § 5 führen und führt auch in diesem Falle die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule. Im Anschluss an Klasse 10 kann die Gemeinschaftsschule eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Absatz 5 führen.

(2a) Die Gemeinschaftsschule berät die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klassen 8 und 9 über den voraussichtlich erreichbaren Bildungsabschluss. Die Lerngruppenkonferenz gibt hierzu eine Empfehlung ab. Treffen die Erziehungsberechtigten abweichend von der Empfehlung die Entscheidung, dass die Schülerin oder der Schüler den Realschulabschluss oder die Versetzung auf dem erweiterten Niveau in die gymnasiale Oberstufe anstreben soll, kann die Lerngruppenkonferenz festlegen, dass zunächst der Hauptschulabschluss anzustreben ist. Voraussetzung für diese Festlegung ist, dass die Entscheidung der Erziehungsberechtigten nach Einschätzung der Lerngruppenkonferenz dem Leistungsstand und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers nicht entspricht und daher eine hohe Wahrscheinlichkeit des Scheiterns am angestrebten Abschlussziel besteht. Die maßgeblichen Leistungsanforderungen für die Einschätzung der Lerngruppenkonferenz bestimmt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt. Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.

(4) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler in der Sekundarstufe I im fünften oder sechsten Schuljahr den Hauptschulabschluss oder im sechsten Schuljahr den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe; dabei müssen dem Unterricht in dem jeweiligen Abschlussjahr für die betroffenen Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Schularten zugrunde liegen.

(5) Die Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums

  1. 1.

    durch die Einrichtung einer neuen Schule oder

  2. 2.

    mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender auf der Grundschule aufbauender Schulen.

§ 30 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zur Organisation, zur Binnendifferenzierung im Unterricht und zur Leistungsmessung.