Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1954, Az.: 1 AZR 193/54
Interessenabwägung des Arbeitnehmers; Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung; Soziale Rechtsfertigung; Berufungsurteil; Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.10.1954
- Aktenzeichen
- 1 AZR 193/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 31.03.1954 - 4 Sa 7/54
Rechtsgrundlage
- § 1 KSchG 1951
Fundstellen
- BAGE 1, 117 - 121
- AP Nr. 6 zu § 1 KSchG
- DB 1954, 978 (Kurzinformation)
- JZ 1955, 28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1949-1950 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum gesetzlichen Tatbestand des KSchG § 1 Abs 2 gehört auch das Merkmal der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung und des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2. Eine Kündigung, die auf Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, gestützt wird, ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn diese Gründe auch bei Abwägung der Interessen beider Parteien von solchem Gewicht sind, daß sie die Kündigung als gerecht erscheinen lassen.
3. Es muß aus dem vom Berufungsurteil für erwiesen erachteten Sachverhalt genügend klar hervorgehen, welche Umstände im einzelnen das Gericht für und gegen die Wirksamkeit der Kündigung abgewogen, und daß es dabei auch alle wesentlichen von den Parteien geltend gemachten Umstände berücksichtigt hat. Denn nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale richtig erkannt und auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt hat.