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§ 29 LWG - Prüfung der Wasserkraftnutzung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zuständige Behörde für die Prüfung nach § 35 Abs. 3 WHG ist die oberste Wasserbehörde.