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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1987, Az.: 2 StR 177/87

Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1987
Aktenzeichen
2 StR 177/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 12.12.1986
LG Koblenz - 16.02.1987

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Gerhard N. aus K., geboren am ... 1965 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Mai 1987
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten vom 13. März 1987, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1987, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.

Gründe

1

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision entspricht nicht den Anforderungen des § 45 StPO.

2

1.

Er enthält keinen Vortrag, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt. Der Angeklagte hatte seinem Verteidiger bereits vor Urteilszustellung mitgeteilt, daß er einen anderen Rechts anwalt mit der Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt habe. Er hat persönlich Revision eingelegt. Unter diesen Umständen konnte er sich nur dann darauf verlassen, daß sein Rechtsmittel von einem Verteidiger rechtzeitig begründet werden würde, wenn der neue Verteidiger das Mandat übernommen haben sollte. Das hat der Angeklagte indessen nicht vorgetragen. Aus seinem Schreiben vom 19. März 1987 ergibt sich vielmehr, daß er einen Rechtsanwalt namens W. über einen Dritten beauftragen wollte. Der Mittelsmann teilte ihm dann mit, Rechtsanwalt W. könne ihn wegen eines erlittenen Herzinfarktes nicht vertreten.

3

2.

Von diesem Hinderungsgrund hat der Angeklagte überdies, wie sich aus seinem Schreiben vom 1. März 1987 in Verbindung mit seiner selbstverfaßten Revisionsbegründung vom 11. Februar 1987 - eingegangen nach Fristablauf am 16. Februar 1987 - ergibt, bereits vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfahren.

4

3.

Der Angeklagte hat auch nicht dargetan, daß er alles von seiner Seite aus Mögliche veranlaßt hat, um die Wochenfrist des § 45 StPO für den Wiedereinsetzungsantrag zu wahren. Dieser Antrag ging erst am 14. März 1987 bei Gericht ein. Er enthält keine Angaben darüber, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren hat und welche Maßnahmen - und wann - er dann ergriffen hat, um die versäumte Handlung nachholen zu lassen. Ein entsprechender Tatsachenvortrag war jedoch erforderlich.

5

Aus dem persönlichen Schreiben des Angeklagten vom 1. März 1987 ergibt sich zudem, daß er spätestens an diesem Tage davon Kenntnis hatte, daß seine Revision nicht rechtzeitig begründet worden war.

6

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet.

7

Die Frist zur Begründung der Revision war am 13. Februar 1987 abgelaufen. Die formgerechte Revisionsrechtfertigung ist erst am 14. März 1987 bei Gericht eingegangen.

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