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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1968, Az.: 5 AZR 278/67

Kündigungsrechtsstreit; Arbeitslosengeld; Abfindung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.1968
Aktenzeichen
5 AZR 278/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 28.04.1967 - 2 Sa 129/66

Fundstellen

  • BAGE 20, 324 - 333
  • DB 1968, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 529-531 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1301-1302 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein von den Parteien eines Kündigungsrechtsstreits unter Beachtung der §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1 KSchG vergleichsweise festgesetzter Zeitpunkt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses klärt auch die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer äußerstenfalls Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und für welchen Zeitraum demgemäß sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 96 Abs. 1 Satz 1 AVAVG ruht.

2. Es ist ausgeschlossen, eine in einem solchen Vergleich (s. Ziff. 1) gemäß §§ 7, 8 KSchG festgesetzte Abfindung unter Berufung auf die Umstände des Einzelfalles als Abfindung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 AVAVG) für einen nach dem Auflösungstermin liegenden Zeitraum anzusehen.