Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1968, Az.: 5 AZR 278/67
Kündigungsrechtsstreit; Arbeitslosengeld; Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1968
- Aktenzeichen
- 5 AZR 278/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 28.04.1967 - 2 Sa 129/66
Rechtsgrundlagen
- § 7 KSchG
- § 8 KSchG
- § 11 KSchG
- § 96 AVAVG
Fundstellen
- BAGE 20, 324 - 333
- DB 1968, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 529-531 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1301-1302 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein von den Parteien eines Kündigungsrechtsstreits unter Beachtung der §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1 KSchG vergleichsweise festgesetzter Zeitpunkt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses klärt auch die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer äußerstenfalls Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und für welchen Zeitraum demgemäß sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 96 Abs. 1 Satz 1 AVAVG ruht.
2. Es ist ausgeschlossen, eine in einem solchen Vergleich (s. Ziff. 1) gemäß §§ 7, 8 KSchG festgesetzte Abfindung unter Berufung auf die Umstände des Einzelfalles als Abfindung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 AVAVG) für einen nach dem Auflösungstermin liegenden Zeitraum anzusehen.