Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1988, Az.: 1 StR 473/88
Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung in den Strafzumessungsgründen ; Möglichkeit einer strafmildernde Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Tat und Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 22.03.1988
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 3 S. 1 StPO
- Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Fundstellen
- NJW 1990, 56 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1990, 29-30 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ulrich Schroth)
- StV 1988, 487-488
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Angestellter Helmut S. aus F., geboren am ... 1943 in W.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. September 1988
gemäß §349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1988 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1.
Die Strafzumessungsgründe gehen nicht darauf ein, daß zwischen der Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung nahezu sechs Jahre verstrichen sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß es der Angeklagte war, der das Verfahren verzögert hat. Den Urteilsgründen ist auch nichts dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Zwischenzeit überhaupt - geschweige denn vergleichbare - Straftaten begangen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert in derartigen Fällen bereits der Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung (BGH NStZ 1986, 217, 218), und die Urteilsgründe dürfen über diesen Strafmilderungsgrund nicht hinweggehen (BGH NStZ 1983, 167 Nr. 3; BGH wistra 1988, 224); ihr Schweigen legt nahe, daß der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund übersehen, ihm jedenfalls keine bestimmende Bedeutung im Sinne des §267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat. Der Senat kann - mögen auch die verhängten Strafen milde erscheinen - nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Schon deshalb konnte der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben.
2.
Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe nicht geprüft hat, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Es ist zu besorgen, daß hier eine derartige Rechtsverletzung vorliegt. Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muß (BGHR StGB §46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; BGH NJW 1988, 2188, 2189, jeweils m.w.Nachw.). Es handelt sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund, der neben dem unter 1. bereits erörterten strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist. Er unterscheidet sich von jenem vor allem in den Voraussetzungen und in der Zielrichtung: So kommt es nicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf den Beginn des Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK an, d.h. auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Betroffenen (vgl. BGH NStZ 1982, 291; Ulsamer, Art. 6 Menschenrechtskonvention und die Dauer von Strafverfahren, in: Festschrift Hans Joachim Faller, 1984, S. 373 ff., jeweils m.w.Nachw.). Andererseits endet das Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schon mit der (ersten) Aburteilung, sondern erst mit der rechtskräftigen Festsetzung der Strafe (BGHR a.a.O.). Die Angemessenheit der so errechneten Verfahrensdauer beurteilt sich nach den besonderen Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Zweck dieses besonderen Strafmilderungsgrundes besteht vor allem darin, eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Konventionsorgane dadurch überflüssig zu machen, daß die zuständigen deutschen Gerichte eine eingetretene Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK von sich aus feststellen und mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechts - vor allem im Rahmen der Strafzumessung - kompensieren (vgl. Ulsamer a.a.O. S. 374, 380 ff.).
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach
Brüning