Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1959, Az.: I ZR 63/58
„Condux“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 63/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15065
- Entscheidungsname
- Condux
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 14.11.1957
- LG Frankfurt (Main) - 09.01.1957
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 UWG
Fundstellen
- DB 1959, 884 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 726-727 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1678-1679 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Condux
Prozessführer
der Firma C.-Werk Herbert A. M. KG in W. bei H., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Herbert A. M.,
Prozessgegner
die Firma K. GmbH, F. am M.-S., O. Landstraße ... gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst R. und Georg Pr., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Der Gebrauch geschäftlicher Bezeichnungen, die nach Klang, Wort- oder Schriftbild verwechslungsfähig sind, kann auch dann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §16 UWG begründen, wenn unter den Bezeichnungen Waren verschiedener Branchen vertrieben werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Löscher, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. November 1957 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 9. Januar 1957 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen - den Geldstrafe die Führung des Firmennamens "K. GmbH" und des Warenzeichens "K." für die Waren Heizungsgeräte, Maschinenteile auf wärmetechnischem Gebiet, nämlich Entlüftungsventile, Hochdruckventile, Hochdruckschieber, Schlammfänger, Düsenkondenswasserableiter, Dampfreduzierventile, Kleindampfwasserableiter zu unterlassen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin baut Maschinen und Maschinenanlagen zum Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren und Aufbereiten von Stoffen aller Art und zur Verwertung von Abfällen und Abwässern; sie vertreibt sie im In- und Ausland. Seit 1943 führt sie in ihrer Firmenbezeichnung den schlagwortartigen Bestandteil "C.", den sie im Geschäftsverkehr herausstellt. Die vollständige Firma lautet seit 1943 "C. Werk Herbert A. M. KG W. bei H.".
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kondenswasserableitern; sie vertreibt ferner Heizungsarmaturen, insbesondere Heizkörperventile, Schieber, Wasserstandsanzeiger, Sicherheitsventile, Thermometer und Manometer. Ihr Rechtsvorgänger Herbert Ko. meldete am 10. Juli 1950 das Wort- und Bildzeichen "K." beim Deutschen Patentamt an; die Zeichen sind am 13. August und 8. Oktober 1952 eingetragen worden. Als Waren, für welche das Zeichen bestimmt ist, sind angegeben: Heizungsgeräte; Maschinenteile auf wärmetechnischem Gebiet, nämlich Entlüftungsventile, Hochdruckventile, Hochdruckschieber, Schlammfänger, Düsenkondenswasserableiter, Dampfreduzierventile, Kleindampfwasserableiter. Seit 1952 führt die Beklagte das Wort "K." auch in der Firmenbezeichnung, die seit 1953 "K. GmbH" lautet.
Auf eine Benachrichtigung des Deutschen Patentamts von der gemäß §6 a des Warenzeichengesetzes erfolgten Eintragung des Bildzeichens "C." für die Klägerin bat die Beklagte diese am 13. Juni 1955 um eine Bestätigung, daß sie keinerlei Waren des Fertigungsprogramms der Beklagten unter dem Zeichen "C." herstellen und vertreiben werde; daraufhin werde sie ihrerseits auf einen Einspruch gegen die Eintragung verzichten können. Die Klägerin erwiderte, sie könne diese Zusicherung ohne weiteres geben, müsse aber, da sie ihren älteren Firmennamen mit großem Werbeaufwand durchgesetzt habe, auf einer Aufgabe des Firmenbestandteils und Warenzeichens "K." durch die Beklagte bestehen. Da die Beklagte diesem Verlangen nicht stattgab, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe die Führung des Firmennamens "K." und des Warenzeichens "K." für die Waren Heizungsgeräte, Maschinenteile auf wärmetechnischem Gebiet, nämlich Entlüftungsventile, Hochdruckventile, Hochdruckschieber, Schlammfänger, Düsenkondenswasserableiter, Dampfreduzierventile, Kleindampfwasserableiter zu unterlassen.
Sie hat ausgeführt, die beiden Firmenschlagworte seien verwechslungsfähig. Im weiteren Sinne liege auch Warengleichartigkeit vor. Im Rahmen der von ihr gelieferten Gesamtbetriebseinrichtungen kämen auch Waren der von der Beklagten vertriebenen Art in Betracht; jedenfalls ständen sich die Waren so nahe, daß auch bei Fachleuten Verwechslungsgefahr im engeren und vor allem im weiteren Sinne gegeben sei. Der Schluß, daß zwischen den Parteien Beziehungen organisatorischer oder persönlicher Art beständen, liege auch deshalb nahe, weil ihre Abnehmerkreise sich teilweise deckten. Verwechslungen habe sie zwar bisher noch nicht beobachtet, doch beruhe das offenbar darauf, daß die Beklagte noch in der Entwicklung begriffen sei. Schließlich sei ihr Firmenschlagwort "C." im In- und Ausland auf Grund jahrelanger intensiver Werbung in so starkem Maße durchgesetzt, daß es ohne Rücksicht auf eine Verwechslungsgefahr Schutz gegen Verwässerung durch die nahezu identische Bezeichnung der Beklagten beanspruchen könne.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat geltend gemacht, die beiderseitigen Waren seien nicht nur zeichenrechtlich ungleichartig, sondern darüber hinaus so wesensverschieden, daß Verwechslungsgefahr in keiner Richtung bestehe. Das Herstellungsprogramm der Klägerin beschränke sich auf Zerkleinerungsmühlen für weiche und mittelharte Stoffe; die Abnehmer der Beklagten seien dagegen vorwiegend Spezialheizungsfirmen und überwiegend Industriefirmen, die keine Zerkleinerungsmühlen benötigen; eine Überschneidung der Abnehmerkreise sei daher nur in geringem Umfange bei Großfirmen denkbar; bei diesen scheide Verwechslungsgefahr aber wegen ihrer Sachkenntnis aus. Die Bezeichnung der Klägerin sei nur in einem eng begrenzten Abnehmerkreis bekannt und habe über diesen hinaus keine Verkehrsgeltung erlangt. Das Landgericht hat eine gutachtliche Äußerung des Deutschen Industrie- und Handelstages eingefordert, die sich auf eine Befragung der Industrie- und Handelskammern stützt; deren Stellungnahmen beruhen ihrerseits auf einer Befragung der Abnehmerkreise der Parteien. Hierauf hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Firmenbestandteil "C." Schutz aus §§12 BGB, 16 Abs. 1 UWG genießen könne, weil er schlagwortartig benutzt werde und genügend Unterscheidungskraft besitze, um im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin angesehen zu werden. Da dem fraglichen Firmenbestandteil eine Namensfunktion zukomme, sei er unabhängig davon, ob er Verkehrsgeltung erlangt habe, schutzfähig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch auch eine örtlich unbegrenzte Verkehrsgeltung gegeben.
Gegen diesen Ausgangspunkt sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wird ein Firmenbestandteil in Alleinstellung von dem Träger des Firmennamens zur Bezeichnung seines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr herausgestellt, so genügt allein die Ingebrauchnahme, um den Schutz der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts nach §16 Satz 1 UWG eingreifen zu lassen, wenn der Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGHZ 21, 85, 88 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel). Dieser Schutz setzt, ebenso wie der aus §12 BGB, auch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern gleicher oder verwechselbarer Bezeichnungen voraus; es genügt vielmehr, daß zwischen der älteren und der jüngeren Bezeichnung objektiv Verwechslungsgefahr besteht (BGH GRUR 1958, 359, 341 - Technika). Da die Klägerin den Firmenbestandteil "C." in Gebrauch genommen hat, bevor die Beklagte die Bezeichnung "K." als Warenzeichen anmeldete bzw. das Wort "K." in ihre Firmenbezeichnung aufnahm, hängt die Entscheidung des Streitfalls allein davon ab, ob eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
Unter Verneinung einer Warengleichartigkeit im warenzeichenrechtlichen Sinne, die von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht die Frage der Verwechslungsgefahr nur im Rahmen des §16 UWG geprüft und bemerkt, daß §12 BGB denselben Schutz gewähre. Auch das ist rechtlich bedenkenfrei, denn die Tatbestände beider Vorschriften fallen, soweit es sich im geschäftlichen Verkehr um Namens- und Firmenschutz gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen handelt, im wesentlichen zusammen und ergänzen einander. Dasselbe gilt für den Schutz der Firmenbezeichnung gegen warenzeichenmäßige Benutzung durch Dritte nach §24 WZG.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht zur Verwechslungsgefahr ausgeführt, die beiden Bezeichnungen seien optisch und akustisch ähnlich; die Unterschiede im Anfangsbuchstaben und im Vokal der zweiten Silbe seien von geringer Bedeutung; die ersteren würden gleich ausgesprochen, der zweite Vokal sei nicht unterscheidungskräftig, da diese Silbe unbetont bleibe. Trotz dieser Übereinstimmungen bestehe aber eine Verwechslungsgefahr nicht. Bei Firmennamen und Warenzeichen auf dem Gebiete geringwertiger Massenartikel seien Ähnlichkeiten leichter geeignet, Verwechslungen hervorzurufen; je kleiner aber der Abnehmerkreis und je hochwertiger die Erzeugnisse seien, um so weniger sei zu befürchten, daß die beteiligten Verkehrskreise Unterschiede und Abweichungen, auch wenn sie verhältnismäßig geringfügig seien, nicht erkennen. Als Interessenten für die Waren der Klägerin kämen nur Betriebsführer und Ingenieure großer Werke in Betracht; an diesen Kreis wende sie sich bei Ausstellungen auf Fachmessen, sowie durch Spezialwerbeschriften und Reklame in Fachzeitschriften; jedem Kaufabschluß gehe ein kürzerer oder längerer Briefwechsel voraus. Es sei daher wenig wahrscheinlich, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den beiden Bezeichnungen nicht erkennen würden; hierdurch werde eine etwaige, durch die Ähnlichkeit der Worte hervorgerufene "unmittelbare" Verwechslungsgefahr schon stark vermindert.
Ausschlaggebend sei aber der Umstand, daß die Parteien sich auf branchefremden Gebieten betätigen. Zwar setze der Schutz aus §16 Abs. 1 UWG Warengleichartigkeit nicht voraus; für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei aber wesentlich, ob es sich um Firmen gleicher oder gleichartiger Branchen handele. Die von der Klägerin gebauten Maschinen würden von Industrien und öffentlichen Betrieben aller Art für verschiedenste Zwecke benötigt, hätten aber mit dem Geschäftszweig der Beklagten, der Wärmetechnik, nichts zu tun. Deren Fabrikation beschränke sich auf Kondenswasserableiter, ihr Handel auf Heizungsarmaturen; ihre Abnehmer seien vorwiegend Firmen der Heizungsindustrie, die als Kunden der Klägerin nicht in Betracht kämen. Allerdings beliefere die Beklagte auch unmittelbar Industriefirmen, die Heizungsanlagen benötigen, und insoweit sei eine Überschneidung der beiderseitigen Abnehmerkreise möglich. Aber auch in diesen Fällen bestehe keine Gefahr, daß die Geschäftsbetriebe der Parteien für identisch gehalten oder auch nur organisatorische Zusammenhänge zwischen ihnen vermutet würden, denn die beiderseitigen Erzeugnisse und Handelswaren seien grundverschieden und wesensfremd. Kein Industrieunternehmer werde annehmen, daß eine Spezialfabrik, die, wie die Klägerin, große Maschinen und Maschinenanlagen zu Zerkleinerungs- und Vermahlungszwecken herstelle, sich auch damit befasse, kleine und kleinste Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik herzustellen und zu vertreiben. Umgekehrt gelte dasselbe in verstärktem Maße. Es könne unterstellt werden, daß bei den von der Klägerin hergestellten Anlagen auch wärmetechnische Einrichtungen erforderlich seien und solche Aggregate eingebaut würden; diese hätten aber im Verhältnis zum Gesamtzweck und Wert ihrer Fabrikate nur eine nebensächliche, untergeordnete Bedeutung. Selbst bei nur geringer Unterscheidung der Firmennamen werde daher im Geschäftsverkehr niemand annehmen, daß die Klägerin sich auch mit der selbständigen Fabrikation oder dem selbständigen Vertrieb solcher Aggregate befasse, auch wenn es sich um Nachlieferungen auf Bestellung handele. Damit stimme das Ergebnis der veranstalteten Umfrage überein.
Auch aus dem Gesichtspunkt einer möglichen Erweiterung der Betriebe oder Kundenkreise könne die Verwechslungsgefahr nicht abgeleitet werden, denn eine solche Erweiterung werde jeweils nur innerhalb der Branche geschehen. Schließlich bilde die Tatsache, daß Verwechslungen bisher nicht eingetreten seien, eine Bestätigung der Annahme, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
Einen Schutz gegen sog. Verwässerungsgefahr könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen, da sie unter ihrem Namen im wesentlichen nur in denjenigen Industriekreisen bekannt sei, die Mühlen oder Zerkleinerungsmaschinen irgendwelcher Art benötigen.
II.
Soweit das Berufungsgericht eine klangliche und schriftbildliche Verwechselbarkeit der Bezeichnungen C. und K. im Grundsatz bejaht, ist ihm beizutreten.
Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß der Schutz nach §16 Abs. 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, daß aber andererseits der Schutz nicht uferlos ausgedehnt werden darf, sondern entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb, oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge. Bei völliger Branchenverschiedenheit darf daher die Verwechslungsgefahr auch bei an sich verwechselbaren oder sogar übereinstimmenden Bezeichnungen nicht einfach unterstellt werden. Stets ist zu prüfen, ob trotz der Warenungleichartigkeit durch die verwechselbaren Bezeichnungen die Gefahr einer Irreführung über die Warenherkunft oder über geschäftliche oder sonstige Beziehungen heraufbeschworen wird. Dabei besteht bezüglich der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung auch zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit dar Bezeichnungen; die Verwechslungsgefahr ist um so eher zu bejahen, je verwandter die Waren sind, kann aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, gegeben sein, wenn ihre Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus).
1.
Das Berufungsgericht, das im allgemeinen von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, hat bei Prüfung der Verwechslungsgefahr voraus bemerkt, die Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnungen als solcher sei wegen der in den Abnehmerkreisen der Klägerin vor jedem Kauf stattfindenden genauen Prüfung stark vermindert. Damit hat es zwar nicht, wie die Revision meint, gegen den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz verstoßen, daß auch in einem solchen Falle eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann (RGZ 163, 233, 244; BGH GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen), denn es hat nicht etwa die Verwechslungsgefahr allein aus diesem Gesichtspunkt verneint, sondern entscheidendes Gewicht auf die Brancheverschiedenheit der miteinander zu vergleichenden Waren gelegt. Nur auf Grund der wirtschaftlichen Andersartigkeit der in Betracht kommenden Erzeugnisse in Verbindung mit der aus der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise der Klägerin gefolgerten verminderten Verwechselbarkeit der Bezeichnungen als solcher ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gefahr entfalle, beteiligte Verkehrskreise könnten aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen falsche Folgerungen hinsichtlich der Herkunftsstätten ziehen, insbesondere irgendwelche Beziehungen zwischen ihnen annehmen.
Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen hinsichtlich der Verwechselbarkeit der Bezeichnungen nach Klang und Schriftbild sich nur auf die Abnehmerkreise der von der Klägerin vertriebenen Waren beziehen und daher offenlassen, ob bei den Abnehmern von Waren der Beklagten, bei denen es sich nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts um kleine und kleinste Zubehörteile handelt, dieselbe gesteigerte Aufmerksamkeit zuverlässig gegeben ist; das ist nach der Lebenserfahrung zu verneinen, so daß insbesondere bei Interessenten, die durch die von der Klägerin veranstaltete Werbung auf Messen, Ausstellungen oder durch Prospekte nur einen flüchtigen Eindruck von deren Lieferprogramm gewonnen haben, sehr wohl eine Erinnerung an die Bezeichnung der Klägerin wachgerufen werden kann, wenn sie sodann in geschäftliche Verbindung mit der Beklagten treten, die ihren Sitz in der Nähe der Klägerin hat. Ebenso können Firmen, die etwa mit den Erzeugnissen oder dem Verhalten der Beklagten ungünstige Erfahrungen gemacht haben, sich der Werbung der Klägerin gegenüber von vornherein ablehnend verhalten, ohne sich erst mit ihr näher zu befassen.
Hiernach muß der Revision beigepflichtet werden, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Verwechselbarkeit der Bezeichnungen trotz ihrer starken Ähnlichkeit nach Klang und Schriftbild von vornherein als stark vermindert betrachtet, für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise nicht zutreffen.
2.
Ob sich die Verneinung der Verwechslungsgefahr im Sinne der irrigen Annahme einer Identität der Herkunftsstätten (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) bei dieser Sachlage noch aufrechterhalten läßt, kann aber dahingestellt bleiben, denn die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedenfalls nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszuschließen. Eine solche ist gegeben, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise auf Grund der ähnlichen Bezeichnungen geneigt ist, zwar nicht auf eine Unternehmensidentität, wohl aber auf Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art zwischen den beteiligten Unternehmen zu schließen (BGH GRUR 1957, 281, 283 - karo as). Eine solche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn kann auch bei Waren verschiedener Branchen in Betracht kommen. Sie ist besonders naheliegend, wenn die Bezeichnungen nach Klang, Wort- oder Schriftbild weitgehend übereinstimmen und auf Grund ihrer Eigenart oder ihrer Durchsetzung im Verkehr eine starke Kennzeichnungskraft besitzen. Von diesem rechtlichen Gesichtspunkt aus ist im Streitfall folgendes zu berücksichtigen:
a)
Das Firmenschlagwort der Klägerin ist von Natur aus eigenartig, da es eine reine Phantasiebezeichnung ohne Sinngehalt ist; es ist auch nichts dafür vorgebracht worden, daß es in seiner Kennzeichnungskraft durch Gebrauch ähnlicher Bezeichnungen auf angrenzenden Gebieten geschwächt worden sei. Schon durch diese Kennzeichnungskraft unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem in BGH GRUR 1958, 339 - Technika - entschiedenen.
b)
Die Klägerin besitzt nach den vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen für ihr Firmenschlagwort auch örtlich unbegrenzte Verkehrsgeltung. Die Bezeichnung wird in Kreisen der Industrie weithin als Hinweis auf ihr Unternehmen aufgefaßt. Daß dies nicht auch schon bei Aufnahme des strittigen Bestandteils "K." in die Firma der Beklagten und bei Anmeldung der angegriffenen Warenzeichen durch ihren Rechtsvorgänger (1950) der Fall gewesen sei, ist von dieser nicht behauptet worden und nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht anzunehmen, da die Klägerin dieses Schlagwort seit 1943 in ihrer Firma benutzt.
c)
Das Firmenschlagwort der Beklagten ist dem der Klägerin in so hohem Maße ähnlich, daß in beteiligten Verkehrskreisen, insbesondere soweit sie die Bezeichnung der Klägerin in nur flüchtiger Erinnerung haben und ihr Lieferprogramm nicht genau kennen, der Schluß auf Beziehungen der angegebenen Art nicht fern liegt. Die Annahme, alle oder nahezu alle Interessenten hätten genaue Kenntnis der Verhältnisse beider Betriebe, widerspräche der Lebenserfahrung, die durch das Ergebnis der veranstalteten Umfrage bestätigt wird. Danach haben zahlreiche Industrie- und Handelskammern für die Frage der Verwechslungsgefahr gerade darauf abgestellt, ob die beteiligten Kreise die Lieferprogramme der Parteien kennen. Da das Berufungsgericht (S. 9, 10 d. Urteilsabschrift) festgestellt hat, daß die von der Klägerin gebauten Maschinen von Industrien und öffentlichen Betrieben aller Art für verschiedenste Zwecke benötigt werden - welche Feststellung angesichts der Art der von der Klägerin gelieferten Maschinen durchaus mit der Lebenserfahrung in Einklang steht -, wird sich daher die Gefahr von Irrtümern hinsichtlich ihres Lieferprogramms um so weniger ausschalten lassen, als eine hinreichend genaue Kenntnis nicht in allen als Abnehmer in Betracht kommenden Kreisen vorhanden sein kann. Wo aber eine solche Kenntnis fehlt, vermag auch eine beim Kauf von Waren der Beklagten beobachtete gesteigerte Aufmerksamkeit die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht auszuschalten.
d)
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist nun allerdings die fabrikationstechnische oder sonstige wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Geschäftsbereiche von besonderer Bedeutung (BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ; RG GRUR 1937, 148 - Kronprinz), denn die abstrakte Annahme einer Verwechslungsgefahr nur auf Grund einer weitgehenden Übereinstimmung geschäftlicher Bezeichnungen würde der Lebenswirklichkeit widersprechen, wenn die von den Beteiligten unter diesen Bezeichnungen vertriebenen Waren nach der Verkehrsauffassung einander völlig wesensfremd sind (BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika). In einem solchen Falle würden die beteiligten Verkehrskreise nicht zur Annahme von zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen gelangen, oder doch die danach auftauchende Frage von sich aus mit Gewißheit verneinen können. Andererseits genügt es für die Anwendbarkeit des §16 Abs. 1, wenn nach den Umständen die Gefahr besteht, daß der Inhaber der älteren Bezeichnung in Zukunft möglicherweise von dem Ruf eines anderen, auf dessen Verhalten er keinen Einfluß hat, sei es durch Mängel der Ware, sei es aus anderen Gründen, in Mitleidenschaft gezogen werden kann (RG GRUR 1937, 148, 152 - Kronprinz).
Bei Beurteilung der Frage der Warennähe ist das Berufungsgericht zwar richtig davon ausgegangen, daß nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen ist. Es hat aber gemeint, daß ein Schutz aus §16 Abs. 1 nicht Platz greife, weil es sich um branchefremde Gebiete handele und eine Ausdehnung immer nur innerhalb der Branche geschehen werde.
Der Revision ist zuzugeben, daß hiermit dem Schutz aus §16 Abs. 1 UWG jedenfalls für den vorliegenden Fall in Anbetracht der hohen Zeichenähnlichkeit sowie der Eigenart und Verkehrsgeltung der älteren Bezeichnung zu enge Grenzen gezogen sind. Der Begriff der Branche ist nicht klar abgrenzbar; bei größeren Unternehmen kommt es überdies vor, daß sie sich gleichzeitig in mehreren Branchen unter demselben Firmenschlagwort betätigen, und es entspricht dem durchschnittlichen Erfahrungswissen der Abnehmerkreise, daß insbesondere Werke mittleren und größeren Umfanges, wie die Klägerin, über die tatsächliche Möglichkeit verfügen, sich auch auf anderen Gebieten zu betätigen. Auch wenn man davon ausgeht, daß es Spezialwerke gibt, die auf ganz eng umgrenzte, besonders komplizierte Einrichtungen und erfahrene Fachkräfte angewiesen und deshalb voraussichtlich dauernd auf ganz bestimmte Spezialgebiete beschränkt sind, läßt sich doch nicht allgemein sagen, daß eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schon deshalb ausscheide, weil die beteiligten Unternehmen in einem allgemeineren Sinne Spezialwerke seien. Es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an.
Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr genügt allerdings eine Überschneidung der Verbraucherkreise, wie sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise gegeben ist, ebenso wenig, wie bei der Prüfung der zeichenrechtlichen Warengleichartigkeit. Der Bedarf der Industrie und der Behörden, die hier als Abnehmer in Betracht kommen, an Gütern aller Art ist zu weit verzweigt, um daraus allein auf die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Warennähe zu schließen.
Von größerer Bedeutung ist schon, daß die von beiden Parteien gelieferten Waren sich in denselben Fabrikationsräumen der Abnehmer wiederfinden können. Entscheidend ist aber, ob die Geschäftsbereiche nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise einander so nahe stehen, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Verkehrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine Partei befasse sich nunmehr auch mit dem Vertrieb der anderen Waren, wenn auch nur im Wege der Beteiligung am fremden Betriebe oder in anderer wirtschaftlicher Form, etwa durch Vereinbarung der Zulieferung bestimmter Teile durch das andere Unternehmen.
Insoweit geht aus den inhaltlich unbestrittenen Werbeprospekten der Klägerin hervor, daß an manchen der von ihr gelieferten Anlagen auch wärmetechnische Einrichtungen erforderlich sind, so z.B., um eine Verarbeitung von Stoffen unter abstufbaren Wärmegraden zu ermöglichen. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß dabei wärmetechnische Einrichtungen zur Erhitzung, Abkühlung und Kontrolle dieser Vorgänge notwendig sind. Einzelne Auskünfte von Industrie- und Handelskammern begründen die Annahme der Verwechslungsgefahr durch Darlegungen in dieser Richtung. Der Schluß des Berufungsgerichts, es liege fern, daß die große Maschinen und Maschinenanlagen herstellende Klägerin sich nun auch mit der Herstellung und dem Vertrieb kleiner und kleinster Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik befasse, übersieht, daß die Klägerin auch kleinere Maschinen herstellt und vertreibt und daß es sich immerhin um die Lieferung von Zubehör für die von ihr vertriebenen Waren handeln würde.
Eine schon jetzt bestehende Absicht des Inhabers der älteren Bezeichnung, sich künftig auch mit dem Gegenstand des anderen Unternehmens zu befassen, ist nicht zu fordern; daher kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin der Beklagten gegenüber ihre Bereitschaft geäußert hat, die von dieser vertriebenen Waren nicht herzustellen oder zu vertreiben. Umgekehrt zeigt aber die von der Beklagten an die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Abgabe eines solchen Versprechens, daß auch sie die objektive Möglichkeit einer solchen Ausweitung des Lieferprogramms der Klägerin nicht von vornherein und für alle Zukunft für ausgeschlossen gehalten hat.
Auch allgemein stehen sich die Herstellung von Anlagen und Maschinen zur Zerkleinerung, Vermahlung und Homogenisierung von Stoffen und die Herstellung wärmetechnischer Apparate nicht so fern, daß der Verkehr es für ausgeschlossen erachten würde, der Hersteller jener Einrichtungen werde sich im Wege der Beteiligung oder dergleichen auch mit der Herstellung oder dem Vertriebe dieser Artikel befassen. Sie stehen sich gewiß nicht ferner als z.B. die Herstellung vom Fahrrädern und Motorrädern einerseits und Petroleumgasöfen andererseits, für welche das Reichsgericht die erforderliche Warennähe bei Anwendung des §16 Abs. 1 bejaht hat (GRUR 1937, 148 - Kronprinz), und andererseits näher als die Hersteller von schweren Baumaschinen und hochwertigen Fotoapparaten (BGH GRUR 1958, 339 - Technika). Für die wirtschaftliche Warennähe spricht schließlich auch, daß der Prüfer des Patentamts die Beklagte auf die Eintragung des Warenzeichens der Klägerin hingewiesen hat; denn ein solcher Hinweis ist nur vorgesehen, wenn dem Prüfer bekannt ist, daß das angemeldete Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleichartige Waren früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt (§§6 a Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 3 WZG). Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Klägerin ihr eigenartiges Firmenschlagwort C. seit langem benutzt und es mit erheblichem Werbeaufwand im Verkehr durchgesetzt hat, während die Bezeichnung der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen nur wenig bekannt geworden ist. Unter diesen Umständen entspricht es auch der Billigkeit und dem wirtschaftlichen Bedürfnis, den Schutz der besonderen Bezeichnung auch über die Branche, in der der Inhaber der älteren Bezeichnung augenblicklich tätig ist, hinaus auf angrenzende Branchen auszudehnen.
Nach alledem stehen die beiderseitigen Geschäftsbereiche einander jedenfalls so nahe, daß die Gefahr bejaht werden muß, daß in beteiligten Verkehrskreisen mindestens der Schluß auf Beziehungen wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art zwischen den beteiligten Unternehmen gezogen wird. Diesem auf Grund der Lebenserfahrung gewonnenen Ergebnis stehen die durch die Industrie- und Handelskammern angeforderten Auskünfte aus den Abnehmerkreisen der Parteien nicht entgegen. Mehrere Industrie- und Handelskammern, darunter solche an wichtigen Industrieplätzen, haben die Verwechslungsgefahr zum Teil uneingeschränkt, zum Teil für einen nicht unbeträchtlichen Teil der befragten Kreise bejaht (Köln, München, Dortmund, Nürnberg, Hannover, Hildesheim, Kiel, Bonn, Konstanz, Baden-Baden, Wiesbaden). Weitere Kammern haben sie für solche Verkehrskreise bejaht, die mit dem Lieferprogramm der Parteien nicht vertraut sind (Ravensburg, Mainz, Osnabrück), oder haben die Verwechslungsgefahr nur unter Hervorhebung ausdrücklich als gewichtig bezeichneter Gegenmeinungen verneint (Stuttgart, Ludwigshafen, Würzburg, Heilbronn) oder schließlich geäußert, daß die Frage der Verwechslungsgefahr "reine Auffassungssache" oder überhaupt nicht zu beantworten sei (Berlin). Wenn demgegenüber das Berufungsgericht feststellt, die Ansicht, kein Industrieunternehmer werde annehmen, daß eine Spezialfabrik wie die Klägerin sich auch damit befassen werde, kleinere und kleinste Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik herzustellen oder zu vertreiben, werde in weitaus überwiegendem Maße auch von den Industrie- und Handelskammern auf Grund der eingeholten Auskünfte vertreten (Berufungsurteil S. 10), so stellt es an den Umfang desjenigen Teiles der beteiligten Verkehrskreise, dessen Verhalten und Auffassungen bezüglich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch zu berücksichtigen sind, zu hohe Anforderungen. Daß bisher Verwechslungen nicht festgestellt worden sind, bildet zwar ein Beweisanzeichen gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr, ist aber hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beklagte im Verkehr noch wenig in Erscheinung getreten ist. Für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt diesem Indiz ohnehin kaum eine Bedeutung zu.
Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Formulierung der vom Landgericht gestellten Beweisfragen nötigen nicht zu weiterer Sachaufklärung. Zwar kann gegen die im Beweisbeschluß des Landgerichts formulierte Fragestellung eingewandt werden, daß weder auf eine Berührung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin noch darauf abzustellen war, ob Abnehmer von Waren der Beklagten irrtümlich annehmen, es handele sich um Erzeugnisse der Klägerin oder eines von ihr wirtschaftlich "abhängigen" Unternehmens. Die Anwendung des §16 Abs. 1 UWG setzt nicht unbedingt voraus, daß wirtschaftliche Interessen des Inhabers der älteren Bezeichnung berührt werden, denn diese Vorschrift dient, nicht nur dem Schutz des besser Berechtigten, sondern auch den Interessen der Allgemeinheit (RGZ 108, 272, 274 - Merx); auch werden dem Begriff der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu enge Grenzen gezogen, wenn nur auf Vorstellungen beteiligter Verkehrskreise über wirtschaftliche Abhängigkeit abgestellt wird. Diese Mängel der Fragestellung können das Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur zu Ungunsten der Klägerin beeinflußt haben, da sie, von einem zu engen Begriff der Verwechslungsgefahr ausgehend, eher zu deren Verneinung führen mußten. Um so schwerer wiegen die teilweise eingehend begründeten Äußerungen der Kammern, die eine Verwechslungsgefahr unter zutreffenden Gesichtspunkten bejahen. Bei der gegebenen Art der Fragestellung kann schließlich auch davon ausgegangen werden, daß die befragten Kreise, soweit sie eine Verwechslungsgefahr bejaht haben, hierbei nicht die äußere Verwechselbarkeit der Zeichen gemeint haben; das ergibt sich auch aus den zahlreichen, von den Kammern wiedergegebenen Einzelbegründungen. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es daher nicht.
Das hiernach der Klägerin zustehende Recht auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung K. umfaßt nicht nur den firmenmäßigen, sondern auch den warenzeichenmäßigen Gebrauch (§24 WZG). Die Fassung des Klageantrages ist der Eintragung des Warenzeichens der Beklagten im Warenzeichenregister angepaßt. Für jede dieser Warengattungen greift der Klageanspruch durch. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
Da die für die entscheidende Rechtsfrage der Verwechslungsgefahr maßgebenden Umstände durch die erschöpfende Umfrage ausreichend geklärt sind, ist die Sache im Sinne des Klageantrages zur Endentscheidung reif. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgerichts war daher der Klage stattzugeben. Die Fassung der Urteilsformel war in Bezug auf die Firmenbezeichnung der konkreten Verletzungsform anzupassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.