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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1957, Az.: 2 AZR 481/55

Tarifvertrag; Rechtsterminologie; Wort mit festem Inhalt; Abweichende Auslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1957
Aktenzeichen
2 AZR 481/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 5, 338 - 343
  • AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung
  • DB 1958, 167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verwendet ein Tarifvertrag ein Wort, das in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt hat, muß man, soweit nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, davon ausgehen, daß die Tarifvertragsparteien mit diesem Wort den allgemein üblichen Begriff wiedergeben wollen.