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§ 87 BbgKWahlV - Hilfskräfte

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiterinnen und Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Wahlbehörden. Die Wahlleitung, die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Wahlniederschriften mitwirken.