Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1968, Az.: II ZR 83/66
Rüge mangelnder Beweiswürdigung; Leistung an Erfüllungs statt an einen Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 83/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.04.1966
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Walter P. KG, D., K.straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter P.
Prozessgegner
Kaufmann Dr. Herbert F., D., K.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1968
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin eines von ihr ausgestellten Wechsels über 30.000 DM, der vom Beklagten angenommen und auf den 2. Januar 1965 fällig gestellt ist. Diesen Wechsel hat der Beklagte in blanko ohne Angabe des Ausstellers, des Ausstellungs- und des Fälligkeitsdatums im Jahre 1960 an die Firma V.-Film-Verleih OHG in D. zur Sicherheit für ein ihm zur Anschaffung von Sammler-Briefmarken gewährten Darlehens von 30.000 DM gegeben. Gesellschafter der Firma waren der Kaufmann Walter ..., der Arzt Dr. L. und Eduard W.. Die genannten Gesellschafter und der Beklagte gründeten im März 1962 die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, die ein Pfandhaus nebst Im- und Export von Briefmarken betrieb. Der Kaufmann P. wurde persönlich haftender Gesellschafter. Der Beklagte übernahm bei ihr die Briefmarkengeschäfte. Die Klägerin fügte sich als Ausstellerin ein und vervollständigte das Papier zum Ausstellungs- und Fälligkeitsdatum. Am 5. Januar 1965 wurde der Wechsel mangels Zahlung protestiert.
Die Klägerin hat im Wechselprozeß klagend die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen und Unkosten beantragt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, er habe im Jahre 1962 bei der Gründung der Klägerin einen Briefmarkenbestand, den er mit dem ihm von der V.-Film OHG gewährten Darlehen angeschafft hatte, und der damals einen Katalogwert von 200.000 bis 250.000 DM gehabt habe, an die drei Gesellschafter der V.-Film-Verleih gegeben. Diese habe den Bestand auf ihren Wert geprüft und an Zahlungs Statt für das gewährte Darlehen angenommen. Der Gesellschafter Dr. L. habe gleichzeitig ehrenwörtlich erklärt, der gegebene Blankowechsel sei zerrissen worden. Er - der Beklagte - habe auch keine Zinsen mehr auf das Darlehen gezahlt. Die Gesellschafter der Firma V.-Film-Verleih hätten sodann den Briefmarkenbestand in die neu gegründete Klägerin eingebracht. Es sei den Gesellschaftern auf Kapitalkonto ein Betrag von je 10.000 DM gutgebracht worden. Mit den Briefmarken habe die Klägerin sodann Geschäfte gemacht.
Das Landgericht hat der Klage unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten im Nachverfahren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist auf Grund der Aussagen des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin P. und des Kommanditisten Dr. L. in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin überzeugt, daß der Beklagte bei der Gründung der Klägerin im Jahre 1962 einen Briefmarkenbestand, wie er sich auf Grund der Anschaffungen mit dem Darlehen der Firma V.-Film-Verleih und auf Grund seiner Geschäfte ergeben hatte, den Gesellschaftern der V.-Film-Verleih zur Verfügung gestellt hat, und daß diese sodann ihren Anteil am Bestand bei der Klägerin als ihre Sacheinlage eingebracht haben, die ihnen mit je 10.000 DM gutgebracht wurde. Daraus schließt das Berufungsgericht, daß die V.-Film-Verleih die Überlassung des Briefmarkenbestandes an ihre Gesellschafter als Erfüllung der Darlehens schuld des Beklagten angenommen habe. Dadurch sei die Darlehens schuld erloschen. Dem Wechsel fehle der Rechtsgrund, wie der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie kann aber keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts dartun.
Das Berufungsgericht konnte dem Vortrag der Klägerin unbedenklich entnehmen, daß der Beklagte den Bestand an Briefmarken, wie er sich auf Grund seiner An- und Verkaufsgeschäfte ergeben hatte, bei Gründung der Klägerin den drei Gesellschaftern der Firma V.-Film-Verleih zu Eigentum überlassen hat, und daß diese ihrerseits die Briefmarken in die Klägerin einbrachten und dafür Gutschriften auf ihrem Kapitalkonto in Höhe von je 10.000 DM erhielten. Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Bestand mit 30.000 DM bewertet und von der Firma V.-Film-Verleih als Ausgleich der Darlehensforderung betrachtet worden ist. Dieser Schluß war auch zulässig, obwohl weder P. noch Dr. L. eine "Verrechnung des Darlehens gegen Briefmarken" bestätigt hatten und der Blankowechsel im Besitz der Gläubigerin geblieben war. Der Beklagte hatte jedenfalls die ihm gehörigen Briefmarken bei der Gründung der Klägerin zur Verfügung gestellt. Sie wurden nicht iii der Art verwendet, daß sie als seine Einlage behandelt wurden, sondern sie wurden mit je 10.000 DM den anderen Gesellschaftern als Sacheinlage gutgeschrieben. Der Beklagte hatte auch nicht zugestanden, daß die Privatkonten der Gesellschafter bei der Firma V.-Film-Verleih mit je 10.000 DM im Zusammenhang mit der Gutschrift der Briefmarken bei der Klägerin belastet wurden. Er hat, wie die Revision richtig erkennt, diese Belastung anders erklärt. Das Berufungsgericht ist auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin und der Parteivernehmung zu dem Ergebnis gelangt, daß die erst in zweiter Instanz behauptete Abtretung der Darlehensforderung durch die Firma V.-Film-Verleih an die Klägerin nicht stattgefunden hat. Das Berufungsgericht konnte unbedenklich davon ausgehen, daß der Komplementär der Klägerin eine solche Abtretung unter Belastung der Privatkonten der drei Gesellschafter der Firma V.-Film-Verleih bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug bekundet hätte, auch wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt wurde. Ebenso war es nicht ausgeschlossen, gemäß § 286 ZPO zu der Auffassung zu gelangen, die Firma V.-Film-Verleih sei damit einverstanden gewesen, ihre Darlehensforderung solle in der Art getilgt werden, daß der Beklagte die Briefmarken, mit denen neben dem Pfandleihgeschäft der Briefmarkenhandel für die Klägerin fortgesetzt werden sollte, den drei Gesellschaftern überließ, die sie ihrerseits bei der Klägerin einbrachten. Die schuld tilgende Leistung an Erfüllungs Statt kann auch an einen Dritten geschehen, wenn der Gläubiger einverstanden ist. Die Klägerin hatte auch vorgetragen, zwar sei die Schätzung des Beklagten weit zu hoch gegriffen, aber der wahre Wert des Bestandes im Jahre 1962 möge äußerstenfalls 30.000 DM oder zwischen 10 und 30.000 DM betragen haben. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Darlehensschuld habe durch die Übereignung der Briefmarken als erledigt betrachtet werden sollen, ist hiernach weder widersprüchlich noch mit Erfahrungssätzen unvereinbar. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Wechsel bei der Annahme der Briefmarken nicht mehr erwähnt worden und daher kann auch, wie das Berufungsgericht darlegt, keine Vereinbarung getroffen worden sein, der Wechsel solle nunmehr als Sicherheit für den Wert der Briefmarken dienen. Ein solcher neuer Rechtsgrund statt des Darlehens hätte von der Klägerin dargetan werden müssen.
Da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Umstände gekannt hat, nach denen sie nicht mehr den wegen der Darlehensschuld gegebenen Wechsel ausfüllen konnte, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck