Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1971, Az.: 4 AZR 168/70
Zahlung einer Vergütung; Vergütungsgruppe; Einrede der Verjährung; Schadensersatz; Beiträge zur Angestelltenversicherung; Bewährungsaufstieg
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.04.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 168/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 31.03.1970 - 5 Sa 7/69
Rechtsgrundlagen
- § 256 ZPO
- § 23a MTA
- § 67 MTA
- MTA Anl. 1a
- § 160 RVO
- § 1418 RVO
- § 112 AVG
- § 140 AVG
Fundstellen
- BAGE 23, 282 - 292
- DB 1971, 1362-1363 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1971, 1361-1362 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1971, 2416 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird gegenüber einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen, die Einrede der Verjährung erhoben, ist die Feststellungsklage nicht deshalb unzulässig. Greift die Einrede der Verjährung durch, dann ist der Vergütungsanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, vielmehr als unbegründet abzuweisen. Die entgegenstehende Auffassung BAG 16.12.1959
2. Eine Klage auf Feststellung, daß ein Schaden zu ersetzen ist, der durch die Nichtabführung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstanden sei, ist so lange unzulässig, als noch ungewiß ist, ob überhaupt ein Schaden zu erwarten ist. Das gilt, insbesondere dann, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Beiträge nachzuzahlen.
3. Im Gegensatz zur Regelung des BAT § 23a kommt es für den Bewährungsaufstieg nach MTA § 23a für die Anrechnung von Zeiten vor dem 31.12.1965 auf die Bewährungszeit allein und ausschließlich auf die tatsächlich gewährte Vergütung an.