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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.07.1973, Az.: 4 AZR 508/72

Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission; Abschlußprüfung; Bestehen; Datum; Datum im Prüfungsdokument; Facharbeiterlohn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.07.1973
Aktenzeichen
4 AZR 508/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 05.06.1972 - 4 Sa 82/72

Fundstelle

  • DB 1973, 2306 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach dem Abkommen für Auszubildende in der Berufsausbildung der Metallindustrie von Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1970 gilt die Abschlußprüfung als bestanden, sobald das Prüfungsergebnis durch die Prüfungskommission festgestellt worden ist. Maßgebend ist dafür nach ausdrücklicher tarifvertraglicher Vorschrift das Datum im Prüfungsdokument.

2. Weicht der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission von dem Datum im Prüfungsdokument ab, so kommt es grundsätzlich für den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung allein auf das Datum im Prüfungsdokument an.

3. Ein Prüfling, der nach Ablegung der Prüfung und vor Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission im Betriebe weiterarbeitet, hat Anspruch auf den Facharbeiterlohn, wenn er Facharbeiten ausführt.