Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.07.1973, Az.: 4 AZR 508/72
Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission; Abschlußprüfung; Bestehen; Datum; Datum im Prüfungsdokument; Facharbeiterlohn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.07.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 508/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 05.06.1972 - 4 Sa 82/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1973, 2306 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem Abkommen für Auszubildende in der Berufsausbildung der Metallindustrie von Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1970 gilt die Abschlußprüfung als bestanden, sobald das Prüfungsergebnis durch die Prüfungskommission festgestellt worden ist. Maßgebend ist dafür nach ausdrücklicher tarifvertraglicher Vorschrift das Datum im Prüfungsdokument.
2. Weicht der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission von dem Datum im Prüfungsdokument ab, so kommt es grundsätzlich für den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung allein auf das Datum im Prüfungsdokument an.
3. Ein Prüfling, der nach Ablegung der Prüfung und vor Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission im Betriebe weiterarbeitet, hat Anspruch auf den Facharbeiterlohn, wenn er Facharbeiten ausführt.