Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1967, Az.: BVerwG VI C 12.67
Beamtenrecht; Beihilfe; hier: bei Zahnersatz nach den BhV 1959; Schuldhafte Verletzung des Voranerkennungserfordernisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 12.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.03.1962 - AZ: 178 III 61
Rechtsgrundlage
- Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 BhV 1959
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 1967
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte durch Schreiben vom 23. Juni 1960, dem ein Heil- und Kostenplan beigefügt war, die Anfertigung von Zahnersatz für seine Ehefrau als beihilfefähig anzuerkennen. Die Regierung von Mittelfranken erkannte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Höhe bis zu 300 DM durch Bescheid vom 4. Juli 1960 an. Der Kläger reichte einen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 16. September 1960 ein. Die Regierung von Mittelfranken lehnte die Gewährung einer Beihilfe durch Bescheid vom 28. September 1960 mit der Begründung ab, daß nach der mit dem Beihilfeantrag eingereichten Rechnung die Behandlung der Ehefrau des Klägers vom 27. Juni bis 30. Juni 1960, also vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit, durchgeführt worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 21. Oktober 1960 zurückgewiesen.
Die vom Kläger mit dem Antrag,
die Bescheide vom 28. September 1960 und 21. Oktober 1960 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Beihilfe antragsgemäß zu gewähren,
erhobene Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. September 1961 abgewiesen, die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 16. März 1962 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch auf Beihilfe setze nach Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 der Beihilfevorschriften - BhV - in der hier in Betracht kommenden Fassung vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54) voraus, daß die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Ausführung einer zahnprothetischen Behandlung anerkannt worden sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Denn tatsächlich habe der Zahnarzt Dr. L. mit der Ausführung des Zahnersatzes begonnen, bevor die Regierung die Beihilfefähigkeit anerkannt habe.
Es sei deshalb nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV vorlägen. Die Regierung sei jedoch gar nicht befugt gewesen, eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift zu treffen. Denn es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger ohne sein Verschulden die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Zahnersatz für seine Ehefrau nicht vor Beginn der Ausführung des Zahnersatzes beantragt habe. Der Beginn der Ausführung von Zahnersatzarbeiten sei spätestens in dem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem der Zahnarzt bei dem Patienten den für den Zahnersatz notwendigen Formabdruck abnehme. Nach der Patientenkarte des Zahnarztes Dr. L. sei der Abdruck für Goldaufbau bei der Ehefrau des Klägers am 27. Juni 1960 abgenommen worden. Auch nach der Auskunft des zahntechnischen Laboratoriums Max D. vom 24. August 1961 habe der Zahnarzt Dr. L. das Laboratorium ungefähr am 24. oder 25. Juni 1960 mit der Anfertigung der Brücke beauftragt, während die Anfangsarbeiten für Kappen 1-3 schon am 27. Juni 1960 und die Denta-Pearl-Krone 2 schon am 30. Juni 1960 an den Dr. L. geliefert worden seien. Diesen Lieferungen müsse die Abdrucknahme und damit der Beginn der Ausführung der Zahnersatzarbeiten vorangegangen sein. Wenn der Kläger mit der Berufung vorbringe, seine Ehefrau habe von der Gefährlichkeit der Ausführung vor dem Zugang des Anerkennungsbescheides aus ihrer vorhergehenden Zahnersatzbeihilfe gewußt und sich daher für die Zahnersatzarbeiten erst ab 14. Juli 1960 zur Verfügung gestellt, so sei von diesem Vorbringen von Bedeutung, daß die Ehefrau des Klägers von der Gefährlichkeit der Ausführung vor Zugang des Anerkennungsbescheides gewußt habe, während die unter Beweis gestellte Behauptung, daß sich die Ehefrau des Klägers für die Zahnersatzarbeiten erst ab 14. Juli 1960 zur Verfügung gestellt habe, durch die obengenannte Äußerung des Laboratoriums vom 24. August 1961 und durch die Patientenkarte des Zahnarztes Dr. L. eindeutig widerlegt sei. Einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers habe es daher nicht bedurft. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe das Anerkennungsgesuch nicht vor dem 23. Juni 1960 stellen können, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Krankenkasse den in den Kostenplan einzutragenden Zuschuß genehmigt habe, könne ihn nicht entschuldigen. Denn im Rahmen der Prüfung des Verschuldens im Sinne der genannten Beihilfevorschrift sei nicht wesentlich, ob der Kläger das Anerkennungsgesuch nicht vor dem 23. Juni 1960 habe stellen können. Von Bedeutung sei vielmehr allein, aus welchen Gründen mit den Zahnersatzarbeiten vor der Anerkennung der Beihilfefähigkeit begonnen worden sei und ob diese Gründe das Verhalten des Klägers rechtfertigten. Dies sei vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich. Im übrigen sei der Zuschuß der Krankenkasse für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. April 1962 zugestellte Urteil am 26. April 1962 Revision eingelegt und diese am 22. Mai 1962 begründet. Er beantragt zu erkennen:
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1962 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. September 1961 werden aufgehoben, soweit sie dem folgenden Antrag entgegenstehen.
Der Freistaat Bayern hat an den Kläger aus dem Beihilfeantrag vom 16. September 1960 eine weitere Behilfe in Höhe von 180 DM zuzüglich jährlich 4 v.H. Zinsen seit 31. Oktober 1960 zu zahlen.
Mit der Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung der Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die gegen die Wirksamkeit der Beihilfevorschriften in Bayern allgemein und die gegen die Wirksamkeit des Erfordernisses der Voranerkennung nach Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 BhV im besonderen gerichteten Rügen der Revision sind erfolglos. Im Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 - (Buchholz BVerwG 235.1, Bayern Art. 47 BesG Nr. 1 = DVBl. 1964 S. 765) ist entschieden, daß die Beihilfevorschriften des Bundes seit dem 1. April 1959 auch für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Bayern gelten. Im Urteil vom 21. Dezember 1964 - BVerwG VIII C 199.63 - und in dem zwischen den Parteien dieses Verwaltungsstreitverfahrens ergangenen Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG VIII C 228.63 - ist entschieden, daß Bedenken gegen das Erfordernis der Voranerkennung nach den früheren Beihilfengrundsätzen aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht bestehen. Das gleiche gilt für dieses Erfordernis nach den Beihilfevorschriften. In dem Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG VII C 228.63 - ist ebenfalls entschieden, daß für Beihilfefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 1964 aus der späteren Beseitigung des Voranerkennungserfordernisses nichts hergeleitet werden kann. Den vorerwähnten Erkenntnissen ist nichts hinzuzufügen.
Es wird bereits vom Berufungsgericht als unstreitig bezeichnet, daß die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 BhV nicht erfüllt sind, weil eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Ausführung nicht erfolgt ist. Auch die Revision räumt ein, daß durch die Ausführung des Zahnersatzes zwischen dem 24. Juni und dem 5. Juli 1960 Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 BhV verletzt ist.
Nach Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV kann die Beihilfefähigkeit nachträglich anerkannt werden, wenn der Beihilfeberechtigte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne sein Verschulden nicht vorher beantragt hat.
Das Vorbringen der Revision, der Beihilfeantrag sei vor dem Beginn der Ausführung gestellt, steht mit der Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts nicht im Einklang und stellt sich als revisionsrechtlich irrelevante Gegenbehauptung dar. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beginn der Ausführung spätestens in der Abnahme des Formabdrucks zu sehen ist. Das Berufungsgericht würdigt die von ihm herangezogenen Unterlagen dahin, daß den Lieferungen des Laboratoriums - und damit zwangsläufig dem ungefähr am 24. oder 25. Juni 1960 erteilten Auftrag dazu - die Abdrucknahme und damit der Beginn der Ausführung, vorangegangen sein muß. Da selbst nach der - im übrigen rechtlich zweifelhaften - Ansicht der Revision der Antrag frühestens am 23. Juni 1960 gestellt worden ist, kann er allenfalls gleichzeitig, aber nicht vorher gestellt worden sein. Außerdem kommt es darauf aus folgenden Erwägungen nicht entscheidend an: Nach dem Grundsatz von Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 BhV muß vor dem Beginn der Ausführung nicht nur der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden, sondern auch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erfolgt sein. Als Ausnahme hiervon läßt Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV eine nachträgliche Anerkennung im Ermessenswege zu, wenn der Beihilfeberechtigte die Anerkennung (durch Vorlage des Heil- und Kostenplanes) schuldlos erst nach dem Beginn der Ausführung beantragt hat. Nichts anderes kann für die Ausnahme gelten, daß er die Anerkennung zwar vorher beantragt hat, aber mit der Ausführung vor der Anerkennung begonnen worden ist. Auch hieran muß der Beihilfeberechtigte schuldlos sein, wenn eine nachträgliche Anerkennung noch möglich sein soll. Dies ergibt sich aus der Systematik und dem Sinn von Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 BhV. Der Grundsatz der Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 BhV hat den Sinn, vor der Entstehung der bei Anfertigung von Zahnersatz regelmäßig erheblichen Kosten klarzustellen, mit welcher Beihilfe der Berechtigte rechnen kann, ihm damit die Möglichkeit zu geben, eventuell eine andere Art der Ausführung zu wählen, weiter zu verhindern, daß ein Beamter unter Umständen durch voreilige Entschlüsse in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, und schließlich auch der Behörde einen frühzeitigen Überblick über die erforderlichen Mittel zu ermöglichen. Danach ist der Grundsatz des Erfordernisses der Voranerkennung (Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 BhV) nur erfüllt, wenn der Ausspruch der Anerkennung abgewartet wird. Wird dieser Grundsatz in irgendeiner Weise durchbrochen, so setzt die ausnahmsweise mögliche nachträgliche Anerkennung in jedem Fall Schuldlosigkeit des Beihilfeberechtigten voraus. So auch hier. Auch insoweit aber ist das Vorbringen der Revision, der Kläger und seine Ehefrau hätten nicht gewußt, daß der Zahnarzt mit der Ausführung vor der Anerkennung der Beihilfefähigkeit begonnen habe, die Ehefrau des Klägers habe sich erst am 14. Juli 1960 zur Ausführung des Zahnersatzes zur Verfügung gestellt, nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat bereits entsprechendes Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz im Tatbestand des angefochtenen Urteils im wesentlichen dahin wiedergegeben, weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten etwas davon gewußt, daß der Zahnarzt vor Zugang des Anerkennungsbescheides mit der Ausführung der Zahnersatzarbeiten begonnen habe, die Ehefrau des Klägers habe von der Gefährlichkeit der Ausführung vor Anerkennung aus einem vorhergehenden Fall gewußt und sich daher für die Zahnersatzarbeiten erst ab 14. Juli 1960 zur Verfügung gestellt. Wenn sodann das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen dieses Vorbringen dahin würdigt, es sei hiervon bedeutsam, daß die Ehefrau des Klägers von der Gefährlichkeit der Ausführung vor Anerkennung gewußt habe, während die Behauptung, daß sie sich für die Zahnersatzarbeiten erst ab 14. Juli 1960 zur Verfügung gestellt habe, durch die Äußerung des Laboratoriums und die Patientenkarte des Zahnarztes eindeutig widerlegt sei, so muß darin mit Rücksicht auf den Zusammenhang der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung mit der Wiedergabe des Berufungsvorbringens auch die Feststellung gesehen werden, daß die Ehefrau sich nicht erst ab 14. Juli 1960, sondern schon vorher für die Anfertigung des Zahnersatzes zur Verfügung gestellt und demgemäß von dem Beginn der Ausführung gewußt hat. Mit Recht sieht danach das Berufungsgericht ein Verschulden im Sinne der Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV als gegeben an. Ein insoweit vorliegendes Verschulden seiner Ehefrau muß sich der Kläger als Beihilfeberechtigter und für die Voraussetzungen des Beihilfebezuges Verantwortlicher jedenfalls deshalb zurechnen lassen, weil er dafür hätte sorgen müssen, daß mit der Ausführung des Zahnersatzes nicht vor der Anerkennung begonnen wurde. Mit Recht stellt das Berufungsgericht in Anbetracht des Berufungsvorbringens fest, daß insoweit vom Kläger nichts dargetan ist. - Gegen keine der Feststellungen des Berufungsgerichts sind zulässige und begründete Revisionsangriffe erhoben, insbesondere ist das Unterbleiben der Vernehmung der Ehefrau des Klägers nicht als Verfahrensmangel gerügt.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 180 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier