Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1983, Az.: 2 StR 597/83
Wirkungen der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf das Bestehenbleiben eines Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Marburg - 04.05.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 69
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Walter R. aus Bad E.-Ha., dort geboren am ... 1917
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Oktober 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 4. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig gesprochen. Soweit sich die Revision hiergegen richtet, ist sie unbegründet.
Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen war. Sie hat deshalb in einem als besonders schwer gewerteten Fall den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB und in den übrigen drei Fällen den Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt:
"Dabei hatte sich die Kammer allerdings bewußt zu bleiben, daß die verminderte Schuldfähigkeit nicht positiv festgestellt, sondern nur nicht ausgeschlossen werden konnte, und auch dies nur unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken und hart am Rande des Vertretbaren" (UA S. 13).
Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Gericht die Strafe aus den genannten Gründen in geringerem Umfang gemildert hat, als es bei positiver Feststellung gemildert hätte. Das wäre unzulässig. Erscheint ein dem Angeklagten günstiger Sachverhalt nach dem Beweisergebnis möglich, so ist er der Entscheidung zugunsten des Angeklagten uneingeschränkt zugrundezulegen. Der Angeklagte darf nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sich das Gericht nicht darüber hinaus die dahingehende Überzeugung verschaffen kann. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die fehlerhafte Erwägung insbesondere bei der Bildung der nahe an die Summe der Einzelstrafen heranreichenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller