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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1951, Az.: IV ZR 39/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1951
Aktenzeichen
IV ZR 39/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 24.02.1950 - AZ: 4 U 269/49

Fundstellen

  • BGHZ 1, 181 - 188
  • JZ 1951, 375-376 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 354 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des minderjährigen Heinz E. in K., R.str. ..., vertreten durch den Amtsvormund R. in K.,

Prozessgegner

den Strassenbahnschaffner Hans K. in K., R.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Kläger zu vormundschaftsgerichtlichem Protokoll die Vaterschaft für ein unehelich geborenes Kind anerkannt, obwohl er mit der Kindesmutter erst nach der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat, so ist das Vaterschaftsanerkenntnis nach §134 BGB in Verbindung mit §169 StGB nichtig.

Das in derselben Urkunde enthaltene Anerkenntnis der gesetzlichen Unterhaltspflicht und die Erklärung, sich wegen einer bestimmten Unterhaltsrente der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wird von der Nichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht mit ergriffen. Der Rückforderung der vollstreckbaren Urkunde nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung steht §814 BGB entgegen.

Die weitere Vollstreckung aus dieser Urkunde kann aber, wenn feststeht, dass der Kläger unmöglich der Erzeuger des Kindes ist, gegen die guten Sitten verstossen. Ein solcher Verstoss liegt nur dann nicht vor, wenn über die durch die vollstreckbare Urkunde gewährte nur formale Rechtsstellung hinaus sachliche Gründe das Festhalten an dem Anerkenntnis und die Vollstreckung rechtfertigen. Solche Gründe bestehen dann nicht, wenn das Kind von einem Angehörigen der Besatzungsmacht erzeugt worden ist, von dem es keinen Unterhalt erlangen kann.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. Februar 1950 - 4 U 269/49 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist am ...1946 als uneheliches Kind der Friseuse Christel E. jetzigen Ehefrau Reiner S. geboren. Der Kläger erkannte zu Protokoll des Amtsgerichts in Köln vom 30.11.48 - 16 VII E 2292/48 - an, der Vater des Beklagten und diesem kraft Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet zu sein. Demgemäss verpflichtete er sich in derselben Urkunde zur Zahlung einer vierteljährlichen Unterhaltsrente von 120,- DM für die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Beklagten. Gleichzeitig unterwarf er sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.

2

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug nicht bestritten, dass der Kläger mit der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt und dass er die Kindesmutter erst nach der Geburt des Beklagten kennengelernt hat. Der Kläger hatte die Absicht, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, und die Mutter des Beklagten zu heiraten. Um dieses zu erreichen, und seine Ehefrau zu veranlassen, die Ehescheidungsklage zu erhoben, kam er mit der Kindesmutter überein, die in der obengenannten Urkunde enthaltenen Erklärungen abzugeben. Es kam jedoch nicht zur Scheidung seiner Ehe. Der Kläger söhnte sich vielmehr mit seiner Ehefrau wieder aus. Der Kläger hat beantragt.

  1. 1.

    festzustellen, dass der Kläger nicht der Erzeuger des am 7. April 1948 in Köln (Geburtsurkunde Standesamt I Nr. 1544) unehelich geborenen Kindes sei;

  2. 2.

    die Zwangsvollstreckung aus der vom Amtsgericht Köln am 30. November 1948 - Aktenzeichen: 16 VII E 2292/48 - ausgestellten Urkunde über das Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers bezüglich des Beklagten für unzulässig zu erklären.

3

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Klüger Berufung eingelegt und beantragt,

5

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Antragen zu erkennen, sowie ferner

6

festzustellen, dass das am 30.11.1949 vor dem Amtsgericht in Köln abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam bezw. nichtig sei und

7

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Vollstreckung aus der von dem Kläger am 30.11.48 vor dem Amtsgericht in Köln erteilten vollstreckbaren Urkunde betreffend eine an den Beklagten zu zahlende Unterhaltsrente von vierteljährlich 120,- DM zu unterlassen.

8

Der Kläger hat sein Vorbringen im 2. Rechtszuge ergänzt und teilweise geändert. Er hat behauptet, er habe die Kindesmutter 2 Monate vor der Geburt des Beklagten kennengelernt. Diese sei bei der Errichtung der gerichtlichen Urkunde zugegen gewesen und habe ihn dabei auch als Vater des Beklagten bezeichnet.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hat nunmehr vorsorglich bestritten, dass der Kläger innerhalb der Empfängniszeit keinen Verkehr mit seiner Mutter gehabt habe.

12

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt dass das vor dem Amtsgericht in Köln abgegebene Vaterschaftserkenntnis nichtig sei sowie den Beklagten verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde zu unterlassen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

13

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt,

14

die Klage in vollem Umfange abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die Tatsache erheblich, dass der Kläger der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt hat.

17

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte habe diese Tatsache in dem ersten Rechtszug zugestanden und könne sein Geständnis jetzt nicht mehr wirksam widerrufen, begründet ist. Denn das Berufungsgericht hat in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, dass auch abgesehen von einem solchen Geständnis das Vorbringen des Klägers erwiesen ist. Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, zum Beweis über die bestrittenen Tatsachen die Kindesmutter als Zeugin zu vernehmen. Gemäss dem in §286 ZPO enthaltenen Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung konnte es die Überzeugung von der Wahrheit der bestrittenen Tatsachen aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung entnehmen. Gelangte es schon auf Grund des wechselseitigen Parteivorbringens zu der Überzeugung, dass die Behauptung des Klägers der Wahrheit entsprach, so brauchte es darüber nicht noch die nur vom Kläger benannte Kindesmutter als Zeugin zu hören. - Der Beklagte selbst hat sich nicht etwa zur Führung eines Gegenbeweises auf die Kindesmutter berufen. - Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet, enthalten auch keinen Verstoss gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze des Lebens.

18

Auch in sachlich rechtlicher Hinsicht unterliegt das angefochtene Urteil keinen Bedenken.

19

Das Berufungsgericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass das von dem Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis nach §134 BGB nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein Gesetzesverbot verstösst, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft im Sinne des §134 BGB. Denn insoweit es sich um die Frage handelt, ob die Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit noch mit anderen Männern geschlechtlich Verkehr unterhalten hat, hat das Vaterschaftsanerkenntnis die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen und rechtsbegründenden Verfügung. Mit seiner Abgabe verzichtet der Anerkennende auf die Einrede des Mehrverkehrs. Das von dem Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis verstösst nach seinem Inhalt gegen das im §169 StGB enthaltene Verbot der Personenstandsfälschung. Denn der Kläger hat durch das Vaterschaftsanerkenntnis eine falsche Eintragung in das Geburtsregister herbeigeführt und sich dadurch einer vorsätzlichen Veränderung des Personenstandes des Beklagten im Sinne des §169 StGB schuldig gemacht (vgl. RG in JW 38, 1047 und RGStR 41, 301).

20

Der Kläger hat an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses ein rechtliches Interesse. Er kann damit bewirken, dass, die unrichtigen Eintragungen in den Personenstandsregistern berichtigt werden. Ebenso kann die Feststellung der Nichtigkeit für später mögliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien von Bedeutung sein.

21

Das Berufungsgericht hat ferner den Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde für begründet gehalten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind gleichfalls frei von Rechtsirrtum.

22

Die Urkunde vom 30.11.1948 enthält verschiedene Erklärungen, das Vaterschaftsanerkenntnis, das Anerkenntnis dem Beklagten kraft Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet zu sein, die Erklärung, einen bestimmten Unterhaltsbetrag leisten zu wollen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen dieser Verpflichtung. Alle Erklärungen stehen in einem inneren Zusammenhang. Rechtlich sind in der Urkunde ein bestätigendes Schuldanerkenntnis und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung niedergelegt. Dass der Kläger den Willen gehabt hat, ein selbständiges Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen abzugeben, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Auch eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht im Sinne des §1714 BGB ist in seinen Erklärungen nicht enthalten. Eine solche Vereinbarung hätte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Darum hat der Vormund des Beklagten niemals nachgesucht. Die Erklärungen des Klägers können daher insoweit nur als bestätigendes Anerkenntnis über den Grund und die Höhe der Schuld und als Bestimmung der Geldsumme, wegen deren der Kläger sich nach §794 Ziff 5 ZPO der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, angesehen werden. Sie bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des §139 BGB. Dennoch kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass das von ihm abgegebene Anerkenntnis seiner Unterhaltspflicht und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung an der Nichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses gemäss §139 BGB teilhaben. Dem Kläger waren bei Abgabe seiner Erklärungen alle Umstände bekannt, aus denen die Nichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses folgt. Dadurch, dass er trotzdem die weiteren Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkenntnis abgab, erweckte er bei dem Beklagten den Eindruck, es handle sich um gültige Erklärungen. Soweit seine Erklärungen rechtlichen Bestand auch ohne ein vorangegangenes Vaterschaftsanerkenntnis haben können, würde der Kläger gegen Treu und Glauben verstossen, wenn er sich in diesem Zusammenhang auf die von ihm ausdrücklich herbeigeführte Verbindung mit einer ihm als nichtig bekannten Erklärung beruft.

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Schuldanerkenntnis und Unterwerfungserklärung sind auch nicht nach §§117, 166 BGB nichtig. Denn dem Vertreter des Beklagten waren, die Umstände, die dem Kläger Anlass zur Abgabe seiner Erklärung gaben, nicht bekannt. Diese Umstände kannte lediglich die Kindesmutter. Ihre Kenntnis könnte gemäss §166 BGB dem Beklagten nur dann zum Nachteil gereichen, wenn sie die von dem Kläger abgegebenen Erklärungen entweder als Vertreter des Beklagten entgegengenommen hätte, oder wenn sie bei Abgabe dieser Erklärungen irgendwie für den Beklagten rechtsverbindlich tätig geworden wäre. Dabei würde es keinen Unterschied machen, ob sie hierzu von dem Beklagten beauftragt war oder ob er ihre zunächst nur auftragslose Geschäftsführung später genehmigt hätte. Dass, eine solche Möglichkeit vorliegt, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Allein aus der Tatsache, dass die Kindesmutter bei der Abgabe der Erklärungen vor dem Vormundschaftsgericht zugegen gewesen sein soll und auch den Kläger als den Vater des Beklagten vorgestellt hat, kann ein Tätigwerden im Auftrag des Beklagten oder für den Beklagten noch nicht geschlossen werden.

24

Rechtlich bedenkenfrei ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die vollstreckbare Urkunde nach §814 BGB nicht herausverlangen kann. Denn er hat seine Erklärungen abgegeben, obwohl er wusste, dass er nicht der Erzeuger des Beklagten und zur Leistung von Unterhalt nicht verpflichtet war.

25

Wenn auch der Kläger die vollstreckbare Urkunde von dem Beklagten nicht herausverlangen kann, würde dieser sich aber doch eines arglistigen Verhaltens schuldig machen, wenn er auch in Zukunft noch die vollstreckbare Urkunde zu Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger benutzen würde. Der Beklagte würde damit eine rein formale Rechtsstellung ausnutzen, um einen Anspruch durchzusetzen, der ihm in Wirklichkeit nicht zusteht. Denn der Beklagte hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Ein solcher Anspruch ist durch die von dem Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung, wie die vorstehenden Ausführungen über die Bedeutung dieser Erklärung und des Anerkenntnisses ergeben, nicht begründet worden. Die Erklärungen enthalten kein Versprechen, durch das die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung selbständig begründet worden ist.

26

Auch die vollstreckbare Urkunde gibt dem Beklagten kein sachliches Recht zur Zwangsvollstreckung. Das Wesen der vollstreckbaren Urkunde besteht darin, dass sie die Möglichkeit verschafft, eine zunächst als bestehend angenommene Forderung im Wege des Zwanges zu verwirklichen. Dass sie darüber hinausgehende Rechte nicht gewähren kann, folgt aus der Vorschrift des §797 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde auch dann für unzulässig zu erklären, wenn Einwendungen gegen die Forderung bestehen, die schon vor der Errichtung der Urkunde entstanden sind. Diese Rechtsfolge lässt erkennen, dass die Urkunde selbst auf den Bestand des von ihr lediglich als bestehend angenommenen Rechts keinerlei Einfluss hat.

27

Das Ausnutzen einer rein formalen Rechtsstellung zum Nachteil eines Dritten ist ein Verstoss gegen die guten Sitten im Sinne des §826 BGB, wenn nicht über die formale Rechtsstellung hinaus sachliche Gründe das Vorgehen rechtfertigen (vgl. RG in JW 38, 1264 und BGB RGRK §1718 Anm. 1 am Ende).

28

Ob solche sachlichen Gründe bestehen, die die Partei berechtigen könnten, dem Gegner an seinem nur bestätigenden Anerkenntnis festzuhalten, muss stets besonders sorgfältig geprüft werden. Ein Grund würde z.B. dann gegeben sein, wenn der Beklagte dadurch, dass er auf die Erklärung des Klägers vertraut hat, Nachteile erlitten hätte. Hierfür bietet der vorliegende Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Durch das Verhalten des Klägers ist es dem Beklagten nicht erschwert worden, Unterhaltsansprüche gegen seinen wirklichen Erzeuger zu verfolgen, da er von einem Angehörigen der Besatzungsmacht, gegen den er keine Unterhaltsansprüche geltend machen kann, erzeugt worden ist.

29

Ein sachlicher Grund, der dem zwangsweisen Vorgehen des Beklagten gegen den Kläger den Makel der Sittenwidrigkeit nehmen würde, ist nicht der Umstand, dass der Kläger die von ihm abgegebene Unterwerfungserklärung gemäss §§814, 817 Satz 2 BGB nicht zurückfordern kann. Diese Vorschriften besagen lediglich, dass eine Leistung unter bestimmten Voraussetzungen dem. Empfänger verbleiben soll. Sie geben dem Empfänger das Recht, für sich diejenigen Vorteile aus der Leistung zu ziehen, die diese ihrer Natur nach gewährt. So könnte der Leistungsempfänger, berechtigt sein, ein abstraktes Schuldversprechen, das er ohne Rechtsgrund empfangen hat, das aber der Leistende mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§814, 817 Satz 2 BGB nicht zurückfordern kann, gegen diesen einzuklagen. Er könnte auch, falls eine vollstreckbare Urkunde über die auf Grund dieses Versprechens zu erbringende Leistung ausgestellt ist, die gleichfalls nicht zurückgefordert werden kann, aus dieser Urkunde gegen den Leistenden vollstrecken. Die Vollstreckung beruht dann nicht allein auf der formalen Rechtsstellung, die der Besitz der vollstreckbaren Urkunde verschafft, sondern sie hat ihre Grundlage in dem schuldbegründenden Versprechen, das nicht zurückgefordert werden kann. An einem solchen schuldbegründenden Versprechen fehlt es aber hier. Der Beklagte hat nur den Besitz einer vollstreckbaren Urkunde. Die Vorteile, die sie ihrer Natur nach gewährt und die allein dem Beklagten nach §§814, 817 Satz 2 BGB verbleiben sollen, bestehen dem Wesen der Urkunde gemäss nur darin, dass ihm die Möglichkeit gegeben ist, eine zunächst als bestehend angenommene Forderung im Wege des Zwanges zu verwirklichen. Das aber ist nur die formale Rechtsstellung. Die sie ergänzende sachliche Berechtigung, die Forderung zu deren Verwirklichung sie dient, hat zu keiner Zeit bestanden. Allein auf diesem Umstand beruht es, dass der Beklagte von der vollstreckbaren Urkunde, obwohl er sie nicht herauszugeben braucht, keinen Gebrauch machen darf.

30

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Amtsvormund, sein gesetzlicher Vertreter, nur zur Wahrung seiner, des Beklagten, Interessen und gemäss den ihm erteilten Dienstanweisungen handle. Der Masstab, ob ein Verhalten gegen die guten Sitten verstösst, ist ein objektiver, sodass es auf die subjektive Einstellung des Amtsvormundes hier nicht ankommt. Die Dienstanweisungen enthalten allgemeine Regeln, die auf eine Mehrzahl von Fällen und nicht auf den Einzelfall abgestellt sind. Es kann daher eine Handlung auch dann gegen die guten Sitten verstossen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer allgemeinen an sich zu billigenden Dienstanweisung steht.

31

Auch mit der Behauptung, dass der Kläger möglicherweise doch sein Erzeuger sei, vermag der Beklagte seinem Verhalten nicht den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen, nachdem rechtskräftig festgestellt ist, dass das von dem Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis nichtig ist, weil der Kläger mit der Mutter des Beklagten erst nach dessen Geburt geschlechtlich verkehrt hat, darf der Beklagte sich nicht mehr der Einsicht verschliessen, dass der Kläger nicht sein Erzeuger ist.

32

Aus der Tatsache, dass der Kläger leichtsinnig und unverantwortlich gehandelt und mit den von ihm abgegebenen Erklärungen verwerfliche Zwecke verfolgt und sich strafbar gemacht hat, kann der Beklagte für sich keine Rechte herleiten. Dem es ist nicht Aufgabe des Beklagten, den Kläger wegen seines Verhaltens zu strafen und daraus Vorteile für sich zu ziehen.

33

Weitere Tatsachen, die den Beklagten berechtigen könnten, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, hat er nicht vorgetragen. Der Beklagte rügt zwar in seiner Revision, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit nicht genügend aufgeklärt habe. Es hätte das richterliche Fragerecht ausüben und dann auf Antrag durch Vernehmung der Kindesmutter auch zu dieser Frage eine Aufklärung herbeizuführen versuchen müssen. Dieses Vorbringen in der Revisionsschrift enthält jedoch keine genügende Rüge eines Verfahrensverstosses. Der Beklagte hätte, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob ein Verfahrensverstoss vorliegt, zu ermöglichen, ausführen müssen, welche Fragen das Berufungsgericht zu stellen unterlassen hat und was der Beklagte darauf vorgebracht hätte. Hätte das Berufungsgericht Fragen unterlassen, die der Beklagte lediglich mit dem allgemeinen Antrag auf Vernehmung der Kindesmutter beantwortet hätte, so würde darin kein Verfahrensmangel liegen, auf dem das Urteil beruht. Denn das Berufungsgericht hätte einen solchen allgemeinen Beweisantrag, der lediglich der Ausforschung eines Zeugen dient, ohnehin ablehnen müssen.

34

Dadurch, dass dem Beklagten die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde untersagt wird, wird auch nicht, wie die Revision meint, die Rechtskraftwirkung der Urteile beseitigt. Zwischen der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil und der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde bestehen erhebliche wesensmässige Unterschiede, die mit darauf beruhen, dass vollstreckbare Urkunden eine Rechtskraft überhaupt nicht haben können. Die Rechtsprechung hat daher auch die Zwangsvollstreckung aus einem unrichtigen rechtskräftigen Urteil nur unter erheblich strengeren Voraussetzungen für sittenwidrig angesehen, als sie es bei einer Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde, für die eine Forderung nicht bestand, getan hat.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

gez. Dr. Lersch gez. Raske gez. Johannsen gez. Ascher gez. Dr. Hartz