Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1955, Az.: IV ZB 109/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1955
- Aktenzeichen
- IV ZB 109/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I
- OLG München - 19.08.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1955, 1919 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der Maria S. in M., A.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
2. des Karl A. in M., A.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
die Lagerarbeiterin Maria M. in M., W.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges nach den zwischen den Anwälten getroffenen Vereinbarungen die Berufungsbegründung fertigen und der Anwalt des zweiten Rechtszuges sie nur nach Genehmigung unterzeichnen und einreichen soll, handelt dieser schuldhaft, wenn er den Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht in seiner Kanzlei eintragen und überwachen läßt, sondern diese Aufgabe allein dem Anwalt des ersten Rechtszuges und dessen Kanzlei überläßt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. von Werner und Scheffler
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 19. August 1955 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 1955 als unzulässig verworfen worden, da dieser Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt und das Berufungsgericht ihm die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist versagt hat.
Die von dem Beklagten zu 2 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt. Nach §233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Nach §232 Abs. 2 ZPO muß die Partei sich ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht erteilt werden, wenn die Frist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist. Das trifft hier zu.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2 des zweiten Rechtszuges hat die Frist überhaupt nicht überwacht. Er hat vorgetragen, er habe für einige am Oberlandesgericht München noch nicht zugelassene Rechtsanwälte, darunter auch für den Anwalt, der den Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug vertreten hatte, die Vertretung der Rechtsstreitigkeiten beim Oberlandesgericht übernommen. Da in diesen Sachen die Schriftsätze und auch die Berufungsbegründungen von den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges angefertigt und von ihm, dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, nur durchgesehen und unterzeichnet würden, habe er es dem Anwalt des ersten Rechtszuges zur Pflicht gemacht, selbst die Frist in dessen Kanzlei zu vermerken und zu überwachen. In seiner Kanzlei werde diese Frist nicht notiert. Der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges sei durch eine mehrtägige Schwurgerichtsverhandlung stark in Anspruch genommen gewesen und habe deswegen den Fristablauf übersehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit die Art und Weise, wie Rechtsanwalt Dr. M. hier und in ähnlichen Fällen die ihm übertragenen Mandate führt, mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des anwaltlichen Standesrechts übereinstimmt. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft ihn auf jeden Fall dadurch, daß er es unterlassen hat, in seiner eigenen Kanzlei die Berufungsbegründungsfrist eintragen und überwachen zu lassen.
Der Anwalt, dem das Mandat für den zweiten Rechtszug übertragen ist, ist für die Führung des Rechtsstreits in diesem Rechtszug verantwortlich. Er allein trägt auch die Verantwortung dafür, daß die Frist gewahrt werde. Um die ihm übertragenen Aufgaben zu bewältigen, kann er Hilfspersonen heranziehen, die unter seiner Anleitung und Kontrolle ihm Hilfe leisten. Er darf sich aber nicht einem Teil seiner Verantwortung dadurch entziehen, daß er einzelne ihn treffende Aufgaben zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung an dritte Personen überträgt, die er weder anleitet noch kontrolliert. Das gilt ganz besonders, soweit es sich um die Wahrung der Fristen handelt. Die dazu erforderlichen Maßnahmen muß er selbst treffen oder in seiner Kanzlei durch Angestellte, die von ihm angeleitet und beaufsichtigt werden, treffen lassen. Er darf diese Aufgabe nicht einem anderen Rechtsanwalt und dessen Kanzlei überlassen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der betreffende Anwalt zu seinem Vertreter bestellt worden wäre. Rechtsanwalt Dr. M. hat schuldhaft gehandelt, indem er diesem Gebot zuwider die Fristenkontrolle dem Anwalt überlassen hat, der den Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug vertreten hatte. Durch dieses Verschulden ist die Frist versäumt worden. Denn dadurch, daß die Frist nicht von Rechtsanwalt Dr. M. selbst oder von seiner Kanzlei überwacht wurde, war es Dr. M. unmöglich, wie es nach dem Gesetz seine Aufgabe ist, selbst oder mit Hilfe seiner Angestellten dafür zu sorgen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt oder rechtzeitig deren Verlängerung beantragt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.