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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.06.1975, Az.: 2 AZR 403/74

Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Verlängerungsantrag; Rechtsmittelbegründungsfrist; Verlängerungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.06.1975
Aktenzeichen
2 AZR 403/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 16.07.1974 - 7 Sa 58/74

Fundstelle

  • AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit XA Entsch 45

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frist zur Begründung der Berufung kann im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nur vor ihrem Ablauf wirksam verlängert werden. Es reicht deshalb allein noch nicht aus, wenn der Antrag auf Verlängerung noch vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden ist.

2. Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist wird jedenfalls dann nicht vor dem Ablauf der Frist wirksam, wenn die Verlängerungsverfügung bis zu diesem Zeitpunkt für das Gericht noch nicht bindend geworden ist.