Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.06.1975, Az.: 2 AZR 403/74
Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Verlängerungsantrag; Rechtsmittelbegründungsfrist; Verlängerungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.06.1975
- Aktenzeichen
- 2 AZR 403/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 16.07.1974 - 7 Sa 58/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit XA Entsch 45
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frist zur Begründung der Berufung kann im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nur vor ihrem Ablauf wirksam verlängert werden. Es reicht deshalb allein noch nicht aus, wenn der Antrag auf Verlängerung noch vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden ist.
2. Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist wird jedenfalls dann nicht vor dem Ablauf der Frist wirksam, wenn die Verlängerungsverfügung bis zu diesem Zeitpunkt für das Gericht noch nicht bindend geworden ist.