Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2003, Az.: XII ZB 217/02
Rechtsbeschwerde in einer selbstständigen Familiensache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.2003
- Aktenzeichen
- XII ZB 217/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.12.2002
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- EzFamR aktuell 2003, 199
- FamRZ 2003, 748 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwischenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.