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§ 11 IFG - Gefährdung des Gemeinwohls

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

Außer in den Fällen der §§ 5 bis 10 darf die Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur versagt werden, wenn das Bekannt werden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde.