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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2021, Az.: 6 StR 269/20

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zum Eigenverbrauch von Drogen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.2021
Aktenzeichen
6 StR 269/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 11827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:130121B6STR269.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 22.05.2020 - AZ: 303 Js 7352/19 4 KLs 6/20

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 22. Mai 2020 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die fehlende Feststellung eines Eigenverbrauchsanteils benachteiligt die Angeklagten nicht. Der Gesamtwirkstoffgehalt ist so hoch, dass auch erheblicher Eigenkonsum keinen Einfluss auf die deutliche Überschreitung der Grenzmenge hätte haben können. Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).

2. Gegen die Ablehnung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB bestehen rechtliche Bedenken; jedoch nimmt der Senat die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts hin.

Sander
König
Feilcke
Fritsche
von Schmettau