Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2018, Az.: 2 StR 436/17
Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.2018
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 38813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR436.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 24.04.2017
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verabredung zu einem schweren Raub u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 2017 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Schäfer