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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2018, Az.: 2 StR 436/17

Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.2018
Aktenzeichen
2 StR 436/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 38813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR436.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 24.04.2017

Verfahrensgegenstand

Verabredung zu einem schweren Raub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Schäfer
Krehl
Die Richter am Bundesgerichtshof Zeng und Dr. Grube befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Bartel