§ 167 StPO - Weitere Verfügung der StaatsanwaltschaftBibliographieTitelStrafprozessordnung (StPO) Amtliche AbkürzungStPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.312-2 In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.