Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1976, Az.: IV ZR 125/74
Vorliegen einer durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung beim Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs; Freiwerden einer Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 125/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 02.05.1974
- LG München
Rechtsgrundlagen
- § 3 IV AUB
- § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB
Fundstellen
- BGHZ 66, 88 - 91
- DB 1976, 819 (Volltext mit red./amtl. LS)
- JZ 1976, 528-529
- MDR 1976, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 801 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung liegt bei dem Mitfahrer eines Kraftwagens in der Regel erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille vor.
Redaktioneller Leitsatz
Ab 2,0 o/oo Blutalkoholkonzentration liegt bei dem Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges in der Regel eine durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung vor.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hielt sich am Abend des 1. August 1970 zusammen mit anderen Personen, darunter auch dem Kaufmann Paul A., im Cafe K. in B. auf. Beide nahmen Alkohol zu sich. Gegen 1.30 Uhr verließen beide das Lokal, setzten sich in den A. gehörenden Kraftwagen und fuhren davon. In der Nähe von Gmund erlitten sie einen Verkehrsunfall, bei dem A. getötet und der Kläger schwer verletzt wurde.
Die um 2.58 Uhr bei A. entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,41 Promille nach Widmark und 2,32 Promille nach ADH, die um 3.15 Uhr beim Kläger entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,67 Promille nach Widmark und 1,65 Promille nach ADH.
Der Kläger, der mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen hat, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Unfallversicherungsschutz zu gewähren. Er behauptet, daß der Wagen von A. gesteuert geworden sei.
Die Beklagte meint, sie sei gemäß § 3 Nr. 4 AUB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Wagen sei im Unfallzeitpunkt nicht von A., sondern vom Kläger selbst gesteuert worden. Ursache des Unfalls sei die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung des Klägers gewesen. Selbst wenn man aber annehme, daß A. am Lenkrad gesessen hätte, sei der Unfall auf die Bewußtseinsstörung des Klägers zurückzuführen gewesen, denn nur infolge seines Alkoholgenusses habe er nicht erkannt, daß A. nicht fahrtüchtig gewesen sei; hätte er dies aber erkannt, so hätte er sich nicht A. anvertraut.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht erörtert zunächst die Frage, ob der Kläger Unfallversicherungsschutz beanspruchen könne, wenn er den Wagen selbst gesteuert habe. Es verneint dies mit folgender Begründung: Bei einem Kraftfahrer liege eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Nr. 4 AUB immer dann vor, wenn seine Blutalkoholkonzentration höher als 1,3 Promille sei. Da bei dem Kläger zwei Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,65/1,67 Promille festgestellt worden sei, müsse sie zur Zeit des Unfalls höher als 1,3 Promille gewesen sein. Dafür, daß die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung für den Unfall ursächlich gewesen sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1972, 292).
2.
Tatsächliche Feststellungen darüber, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt am Steuer des Wagens gesessen hat, hat das Berufungsgericht für entbehrlich gehalten. Es meint, daß die Beklagte auch dann von der Leistung frei wäre, wenn der Kläger lediglich Mitfahrer gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Versicherer ist zwar auch dann von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Bewußtseinsstörung einen Unfall erleidet und die Bewußtseinsstörung für den Unfall (adaequat) ursächlich war. Unrichtig ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß zur Annahme einer Bewußtseinsstörung bei einem Mitfahrer die gleiche Blutalkoholkonzentration ausreiche wie bei einem Kraftfahrer. Die Ausschlußklausel des § 3 Nr. 4 AUB trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, daß bewußtseinsgestörte Menschen einer erhöhten Unfallgefahr unterliegen. Welchen Umfang diese Gefahrerhöhung hat, hängt jedoch nicht allein von dem Maß der Blutalkoholkonzentration, sondern auch von der Lebenssituation ab, in der sich der Versicherungsnehmer befindet. Sie ist besonders hoch bei einem Kraftradfahrer, geringer bei einem Kraftwagen- oder Fahrradfahrer, noch geringer bei einem Fußgänger, am geringsten bei dem Mitfahrer eines Kraftwagens. Eine Bewußtseinsstörung i. S. des § 3 Nr. 4 AUB liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, den Sicherheitsanforderungen, die seine Umwelt an ihn stellt, Genüge zu tun. Bei einem Verkehrsteilnehmer ist das zu bejahen, wenn bei ihm nicht mehr die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen er nach § 2 StVZO am Verkehr teilnehmen darf. An eine in einem Kraft wagen mitfahrende Person werden dagegen keine Anforderungen in Bezug auf Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit gestellt Hier kann daher von einer Bewußtseinsstörung i. S. des § 3 Nr. 4 AUB erst dann gesprochen werden, wenn sie infolge des Alkoholgenusses schlechthin außerstande ist, die ihr drohenden Gefahren zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Das wird bei normaler Alkoholverträglichkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille der Fall sein. Ein geringerer Grad könnte allerdings dann zum Versicherungsaussch ausreichend sein, wenn der Geschädigte nach der Lebenssituation von vornherein mit einer Gefährdung der Art rechnen mußte, daß er von einem angetrunkenen Fahrer mitgenommen wurde, wie es etwa bei einer sogenannten Zechtour der Fall ist. So lag es aber bei dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt nicht, da die Ehefrau des Klägers als Fahrerin zur Verfügung stand und sich der Kläger erst nach Ende des geselligen Zusammenseins entschloß, im Wagen des Auer mitzufahren. Wird auf einer geselligen Veranstaltung Alkohol getrunken, so muß sich derjenige, der anschließend mit dem Wagen fahren will, seiner Verantwortung bewußt sein und im Alkoholgenuß starke Zurückhaltung üben. Bei den übrigen Teilnehmern kann es grundsätzlich nicht zum Ausschluß ihrer Rechte aus der Unfallversicherung führen, wenn sie die gleiche Zurückhaltung nicht üben und im Alkoholgenuß sorgloser sind. Sollte der Kläger also nur Mitfahrer gewesen sein, dann könnte sich die Beklagte auf § 3 Nr. 4 AUB nicht berufen.
3.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach davon ab, ob der Unfallwagen vom Kläger oder von dem Wagenhalter A. gesteuert worden ist. Das Landgericht hat zwar angenommen, daß sich diese Frage heute nicht mehr klären lasse. Wenn das richtig sein sollte, müßte der Klage stattgegeben werden. Die Beklagte hat jedoch gegen die Richtigkeit des Gutachtens, auf das sich das Landgericht gestützt hatte, Bedenken geltend gemacht und die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Dieses Vorbringen bedarf noch der tatrichterlichen Würdigung. Damit diese vorgenommen werden kann, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden.
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner