Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.1971, Az.: 4 StR 273/71
Strafschärfende Berücksichtigung eines nach der Straftat liegenden Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.08.1971
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 19.11.1970
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Tischler Mevlüt K. aus B., geboren am ... 1932 in A./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. August 1971
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 19. November 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die von der Revision zum Schuldspruch erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Es begegnet schon Bedenken, daß das Landgericht die ehewidrigen Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau des Getöteten strafschärfend gewertet hat. Das könnte nur gebilligt werden, wenn in den ehewidrigen Beziehungen bereits eine feindliche Gesinnung des Angeklagten gegen den Ehemann zum Ausdruck gekommen wäre, in der letztlich die Wurzel zur Tat zu sehen wäre.
Ob dies zutrifft, kann jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls war es rechtsfehlerhaft, als straferschwerend anzusehen, daß der Angeklagte keine Bedenken getragen habe, "den Getöteten im Walde zu verscharren" und es dem Zufall zu überlassen, "ob der Leichnam je ein ordentliches Begräbnis finden würde". Einmal findet das abwertende Wort "verscharren" im festgestellten Sachverhalt keine Stütze, da der Angeklagte im Wald mit einer Schaufel eine Grube ausgehoben, die Leiche hineingelegt und mit Sand bedeckt hat (UA S. 9). Zum anderen ist das Verhalten des Angeklagten kein geeigneter Straferschwerungsgrund.
Ein nach der Straftat liegendes Verhalten darf nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn es Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zuläßt oder Einblick in die innere (zu mißbilligende) Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (vgl. BGH MDR 1954, 693). Dafür ist im Urteil nichts dargetan. Der Angeklagte hat den Leichnam nur deshalb im Walde begraben, weil er die Tat verheimlichen und den Anschein erwecken wollte, sein Opfer müsse in die Türkei zurückgereist sein (UA S. 9). Eine besondere verabscheuenswerte Behandlung der Leiche ist darin nicht zu sehen.
Da die Strafzumessung hiernach auf nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Ob die an sich maßvolle Strafe gleichwohl schuld- und tatangemessen ist, muß das Revisionsgericht der Beurteilung des Schwurgerichts überlassen.
Börtzler
Mayr
Spiegel
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