Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1997, Az.: 4 StR 409/96
Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten; Rücktritt vom Versuch der Straftat; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neubrandenburg - 08.02.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1997, 519-520
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Norbert B. aus B., geboren am ... 1953 in N.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 25. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. Februar 1996 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Senats vom 12. November 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. Februar 1996
- 1.
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall II 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
- 2.
im übrigen im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß
der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen und des Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist;
- 3.
insoweit (II 2 des Beschlusses) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- IV.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, für deren verspätete Begründung ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruches und zur teilweisen Aufhebung des Urteils; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Das Urteil ist aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall II 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte von dem Versuch der Straftat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
Nach den Feststellungen weckte der erheblich alkoholisierte Angeklagte seine minderjährige Tochter, weil er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführen wollte. Er legte sich zu ihr ins Bett und begann, sie zu streicheln. Dann schlief er ein.
Die knappen Urteilsausführungen lassen offen, ob der Angeklagte noch vor dem Einschlafen aufgrund eines freien Entschlusses von der Tatvollendung abgesehen hat und dadurch freiwillig vom Versuch des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter zurückgetreten ist. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß ergänzende Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Angeklagte noch Herr seiner Entschlüsse geblieben war oder nicht (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 24 Rdn. 6), ist die Zurückverweisung an den Tatrichter geboten. Dieser wird zunächst zu klären haben, wo und wie der Angeklagte seine Tochter berührt hat. Wenn sich dabei herausstellt, daß das Streicheln die "Erheblichkeitsschwelle" im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGBüberschritten hat (vgl. dazu Dreher/Tröndle a.a.O. § 184 c Rdn. 5 ff.), wäre § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet. In diesem Falle oder wenn bei einem versuchten Delikt die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint wird, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat - noch eine genauere Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich.
2.
Der Schuldspruch im übrigen bedarf der Änderung. In den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe muß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen jeweils entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen hierzu hat der Angeklagte die ersten drei Taten zum Nachteil seiner Tochter im Jahre 1989 begangen. Für Vergehen gemäß § 174 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigten am 20. März 1995 unterbrochen (vgl. § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; Bl. 11 d. d.A.); zu diesem Zeitpunkt war bereits Verjährung eingetreten, denn auch bei Tateinheit ist für jeden Straftatbestand die Frage des Verjährungseintritts gesondert zu prüfen (Dreher/Tröndle a.a.O. § 78 a Rdn. 10 m.w.N.).
3.
Die Strafaussprüche können - unabhängig davon, daß bei drei Verurteilungen § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB entfällt - insgesamt schon aus folgenden Gründen keinen Bestand haben:
Das Landgericht hat strafschärfend gewertet: Der Angeklagte "hat in Kauf genommen, daß es bei seiner Tochter in deren späteren Entwicklung zu Problemen kommen kann. Denn erfahrungsgemäß haben Opfer von sexuellen Mißbrauchstaten Schwierigkeiten, im weiteren Leben selbst eine geordnete Partnerschaft einzugehen". Damit hat die Jugendkammer zweifach gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen. Es kennzeichnet den normalen Durchschnittsfall des Tatbestandes des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB), daß mit der Verwirklichung des Tatbestandes die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterläßt (BGH StV 1987, 146). Die Vermeidung solcher Folgen gehört außerdem zum Strafzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Strafzumessung 1).
Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte das "Vertrauensverhältnis des Kindes zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt hat", verstößt bei der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ebenfalls gegen das Doppelverwertungsverbot (BGH StV 1994, 306).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Jugendkammer ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen - die alle Einzeltaten des unvorbestraften, geständigen Angeklagten betreffen - auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic