Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2026, Az.: 2 ARs 191/24
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.2026
- Aktenzeichen
- 2 ARs 191/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS191.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - AZ: 4 Qs 85/22
- OLG Bamberg - AZ: Ws 614/22
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz
Hinweis
BGH - 15.01.2026 - AZ: 2 AR 99/24
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges
Zimmermann
Herold