Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2018, Az.: 5 StR 445/17

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.2018
Aktenzeichen
5 StR 445/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR445.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 05.12.2016
AG Lübeck - 02.10.2015

Fundstelle

  • NStZ-RR 2018, 125-126

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten V. , K. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten Ko. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten Ko. die Frage der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 gemäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten Ko. zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 596/11).

Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Berger