Bundessozialgericht
Urt. v. 16.03.1978, Az.: 11 RA 10/77
Auslandsaufenthalt; Dauer; Vorübergehender Auslandsaufenthalt; Entscheidung durch den Versicherungsträger; Begründeter Fall; Überprüfbarkeit; Unwiderlegliche Vermutung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.03.1978
- Aktenzeichen
- 11 RA 10/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1320 S. 1 RVO
- § 1320 S. 2 RVO
Fundstellen
- BSGE 46, 84 - 88
- SozR 2200 § 1320 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. AVG § 99 S 2 (= RVO § 1320 S 2) idF vor dem RAG 20 erfaßt alle Fälle eines länger als ein Jahr dauernden Auslandsaufenthalts.
2. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsträger nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob er den länger als ein Jahr dauernden Auslandsaufenthalt ausnahmsweise als vorübergehenden behandeln will. Voraussetzung dafür ist, daß ein "begründeter Fall" vorliegt; ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im gerichtlichen Verfahren zu prüfen.
3. Ein "begründeter Fall" ist zumindestens dann anzunehmen, wenn bei Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der die Jahresfrist überschreitende Auslandsaufenthalt nach allgemeinen Grundsätzen noch als vorübergehender zu werten ist.
4. AVG § 99 S 1 (= RVO § 1320 S 1) idF vor dem RAG 20 begründet bei einem Auslandsaufenthalt bis zur Dauer eines Jahres eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, daß dieser ein vorübergehender ist.