Softwareüberlassungsverträge

Normen

§§ 433 ff. BGB

§§ 631 ff. BGB

Information

Die vertragstypologische Einordnung von Softwareverträgen (Verträge über IT-Programme) ist sehr vielschichtig.

  1. a)

    Werden Standardprogramme gegen ein festes Entgelt dauerhaft überlassen, liegt ein Kaufvertrag vor.

    Wird mit der Soft- auch Hardware verkauft, liegt ein einheitlicher Kaufvertrag vor.

Hinweis:

Die Vorschriften über Verbraucherverträge (§§ 327 ff. BGB) sind gemäß § 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB nicht anwendbar auf Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden.

  1. b)

    Bei Individualsoftware, die auf die speziellen Bedürfnisse eines Betriebes zugeschnitten ist, liegt ein Werkvertrag vor: Dies kann beinhalten die Lieferung, Installation und Anpassung von Standardsoftware und Hardwarekomponenten, d.h. die die individuelle Herstellung und Anpassung des Gesamtsystems an die Anforderungen des Betriebs (OLG Hamm 26.02.2014 – 12 U 112/13). Voraussetzung ist eine detaillierte Leistungsbeschreibung (Lastenheft) durch den Auftraggeber.

  2. c)

    Bei den Verträgen über die Wartung und/oder Pflege von Softwareprogrammen ist nach der Entscheidung BGH 04.03.2010 – III ZR 79/09 wie folgt zu unterscheiden:

    »Verträge über die »Wartung« oder »Pflege« von Software, IT-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist«.