Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1991, Az.: 1 StR 267/91
Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei treuwidrigen Benachteiligungen im Rahmen der Untreue; Erstreckung der Verjährungshinderungen auf Taten die erst im Laufe der erneuten Überprüfung bekannt werden; Folgen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot; Möglichkeit der Auferlegung von Kosten für ein betriebswirtschaftliches Gutachten trotz unterbliebener Verlesung in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 29.10.1990
Rechtsgrundlagen
- § 266 Abs. 1 StGB
- § 78b Abs. 3 StGB
- Art. 6 Abs. 1 EMRK
- § 465 Abs. 2 StPO
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Horst B. aus A., geboren am ... 1934 in F.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Juni 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
1.
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (fortgesetzter) Untreue nicht.
Der rechtlichen Würdigung ist zu entnehmen, daß das Landgericht den Schuldspruch - nach Ausscheidung von 44 der 45 angeklagten Einzelfälle - allein auf die Annahme stützt, der Angeklagte habe als Mitglied und Sprecher des Vorstands der Volksbank in der Zeit vom 1. November 1980 bis 31. August 1981 sieben Firmen der "Br.-Gruppe" fortgesetzt treuwidrig Kredite in der Gesamthöhe von 1.685.444,47 DM (zuzügl. Sollzinsen in Höhe von 776.260,78 DM) gewährt.
Das Urteil läßt indes hinreichende Feststellungen zu den konkreten Umständen der Kreditgewährungen vermissen. Weder ist die Anzahl der Einzelakte der fortgesetzten Handlung bezeichnet noch ist für die jeweiligen Dispositionen dargelegt, wann Kreditausweitungen gewährt wurden, in welcher Höhe, aus welchem Anlaß und auf wessen Initiative sie erfolgten, wie die bankinterne Prüfung jeweils ablief und ob - oder gegebenenfalls welche - Sicherheiten jeweils bestanden. Feststellungen zu konkreten Tathandlungen des Angeklagten sind im Urteil so wenig getroffen wie zu seinem subjektiven Vorstellungsbild bei den betreffenden Einzelhandlungen sowie zu dem von der Strafkammer angenommenen Gesamtvorsatz.
Die bloße Mitteilung der Monatssalden der Kreditkonten reicht nicht aus; hieraus ergeben sich konkrete treuwidrige Handlungen des Angeklagten nicht. Die Prüfung, ob der Angeklagte im Einzelfall objektiv treuwidrig handelte und jeweils eine gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns erkannt hat, setzt eingehende Feststellungen zu den einzelnen Kreditgewährungen voraus (vgl. BGH NJW 1979, 1512). Hierauf durfte die Strafkammer schon deshalb nicht verzichten, weil allein die objektive Tatsache der Ausweitung eines notleidenden oder in seiner Rückzahlung gefährdeten Kredits keineswegs zwingend in jedem Einzelfall den Interessen der Bank zuwiderlaufen mußte. Ob eine treuwidrige Benachteiligung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB vorlag, konnte nur auf der Grundlage einer Prüfung der einzelnen näher festgestellten Dispositionen entschieden werden. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
2.
Strafverfolgungshindernisse, die eine Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müßten, liegen derzeit nicht vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Insoweit wird der neue Tatrichter indes zu beachten haben:
a)
Das hier angefochtene - und aufgehobene - Urteil vom 29. Oktober 1990 vermochte gemäß § 78 b Abs. 3 StGB den Eintritt der absoluten Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) nur hinsichtlich der abgeurteilten Tat zu hindern, die in der Zeit vom 1. November 1980 bis 31. August 1981 begangen worden sein soll. Sollten in der neuen Hauptverhandlung andere Fälle - auch wenn sie in dem Urteil vom 29. Oktober 1990 erwähnt worden sind - in die Untersuchung einbezogen werden, so wird der neue Tatrichter auch insoweit die Verjährungsfrage prüfen müssen.
b)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot, wie er hier vorliegt, nicht zu einem Verfahrenshindernis mit der Folge einer Verfahrenseinstellung (BGHSt 24, 239, 240 f.; 35, 137, 140) [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]. Auch liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles, in dem der gerichtliche Abbruch des Verfahrens angeordnet werden müßte (vgl. BGHSt 35, 137 ff. [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]), noch nicht vor. Der neue Tatrichter und auch die Strafverfolgungsbehörde, die gleichermaßen an die Beachtung und die Durchsetzung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention als innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht gebunden sind, werden indes auch bei der Anwendung und Auslegung des Strafverfahrensrechts ihr besonderes Augenmerk darauf richten müssen, daß dem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in angemessener Weise kompensierend (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3) Rechnung getragen werden muß; zu beachten ist hierbei, daß die infolge der Urteilsaufhebung eröffnete weitere Verfahrensdauer weiterhin unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, weil der Angeklagte auch diese neuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (BGHR a.a.O. Verfahrensverzögerung 1).
3.
Infolge der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die von dem Angeklagten gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden. Vorsorglich weist der Senat jedoch auf folgendes hin:
Die Nichtanwendung des § 465 Abs. 2 StPO durch die Strafkammer stößt auf Bedenken. Das betriebswirtschaftliche Gutachten des IFB, für welches Kosten in Höhe von 94.109,93 DM entstanden sind, hat in detaillierter Form 45 dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 28. August 1986 zur Last gelegte Einzeltaten sowie weitere 44 Einzeltaten, welche bereits von der Staatsanwaltschaft nach § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschieden wurden, unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgewertet. Dieses Gutachten ist in der Hauptverhandlung weder verlesen noch durch Vernehmung des Sachverständigen eingeführt worden. Die Entscheidung, diese Kosten gleichwohl in voller Höhe dem Angeklagten aufzuerlegen, hat die Strafkammer auf die Erwägung gestützt, das Gutachten habe aus der Fülle der Unterlagen die wesentlichen Urkunden zusammengestellt; auf dieser Grundlage habe das Gericht eigene Tätigkeit entfalten können. Diese Begründung erscheint nicht rechtsfehlerfrei. Es war im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen, daß von 89 Einzelfällen, welche das Gutachten untersucht hatte, allein einer zur Verurteilung führte und daß der Verurteilung statt des zunächst auf der Grundlage des Gutachtens angenommenen Schadens in Höhe von mehr als 42 Mio. DM lediglich ein Gesamtschaden von 1,6 Mio. DM zugrundegelegt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat sich die Strafkammer mit der Möglichkeit einer Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO bei sogenanntem "fiktivem Teilfreispruch" (vgl. OLG Düsseldorf StV 1985, 142; Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. § 465 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 465 Rdn. 7) nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Ulsamer
Foth
Granderath
Brüning