Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 HmbSG - Wechselseitige Unterrichtung der Gremien

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

Jedes der schulischen Gremien übersendet den Vorsitzenden der anderen Gremien sowie der Schulleitung unverzüglich seine Beschlüsse und Protokolle, sofern die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Sitzungen sollen durch die rechtzeitige Übersendung einer Tagesordnung vorbereitet und so terminiert werden, dass auch außerhalb der Schule berufstätige Mitglieder teilnehmen können. Gremien können zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung Arbeitsgruppen einsetzen.