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§ 24b PolG NRW - Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Amtliche Abkürzung
PolG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Die Polizei darf bei ihr vorhandene sowie allgemein zugängliche personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Anderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil

  1. 1.

    unveränderte Daten benötigt werden oder

  2. 2.

    eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Sie hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden, und dass das verwendete Verfahren, soweit technisch möglich, nachvollziehbar ist. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.