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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1979, Az.: BVerwG 1 D 60.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 60.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.04.1978 - AZ: IV VL 59/77

Fundstelle

  • BVerwGE 63, 222 - 226

Amtlicher Leitsatz

Ein Rückfall als Voraussetzung für die grundsätzliche Verhängung einer Gehaltskürzung bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht kraftfahrenden Beamten setzt eine Vortat vergleichbarer dienstrechtlicher Vorwerfbarkeit voraus. Daran fehlt es im allgemeinen im Verhältnis einer Trunkenheitsfahrt zur Beihilfe zur Unfallflucht eines Dritten.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Zollbetriebsinspektor ... Postbetriebsassistent ..., als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 18. April 1970 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Daß Amtsgericht Pfaffenhofen verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. September 1976 gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 DM. Zugleich entzog es ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von 11 Monaten.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - München -, hat gegen den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 18. April 1978 eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt. Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Beamte befuhr am 13. Juli 1976 außerhalb des Dienstes, nachdem er mindestens 4 halbe Liter Weißbier getrunken hatte, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille in absolut fahruntüchtigem Zustand am Steuer seines Kraftwagens eine öffentliche Straße. Dabei geriet er infolge zu hoher Geschwindigkeit und wegen seiner alkoholbedingten Fahrunsicherheit in einer langgezogenen Rechtskurve ins Schleudern, kam mit dem Vagen von der Fahrbahn ab und überschlug sich in dem rechts angrenzenden Acker. Das Auto wurde zerstört und er selbst schwer verletzt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu außerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat gemeint, mit einer Geldbuße auskommen zu können, weil nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nur eine zusätzliche Gehaltskürzung von etwa drei bis sechs Monaten in Betracht käme, die angesichts einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens den Beamten disziplinar übermäßig belasten müßte. Eine einmalige Sanktion in Form der Geldbuße habe deshalb eine wesentlich schnellere und effektivere disziplinare Wirkung. An dieser Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht sich durch § 14 BDO nicht gehindert gesehen, weil die Rückfälligkeit des Beamten das Vertrauen nicht rechtfertige, der Entziehungswirkung des Strafurteils komme auch im dienstrechtlichen Bereich ausreichende erzieherische Bedeutung zu.

5

3.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Bundesdisziplinaranwalts und des Beamten.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt erstrebt eine angemessene Gehaltskürzung. Er sieht erschwerende Gesichtspunkte darin, daß der Beamte wegen Beihilfe zur Unfallflucht strafgerichtlich vorbestraft sei und mit hohem, eine bedenkliche charakterliche Fehlhaltung beweisenden Blutalkoholgehalt am Straßenverkehr teilgenommen habe.

7

Die Berufung des Beamten zielt auf die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO. Er weist darauf hin, daß es sich bei der rückfallbegründenden Vortat nur um eine Beihilfe zur Unfallflucht, also nicht um einschlägiges Verhalten, handele. Zudem bestreitet er, die Unfallfluchtbeihilfe begangen zu haben. Damit fehle es überhaupt am Rückfall und an der ihm vorgeworfenen Uneinsichtigkeit. Schließlich müßten, meint er, seine bisherige gute Beurteilung und der hohe Schaden berücksichtigt werden, der ihm durch den Unfall in Höhe von etwa 16.000 DM bereits erwachsen sei.

8

II.

Beide Berufungen sind auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bleibt ohne Erfolg.

10

Das Rechtsmittel des Beamten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil die Disziplinarverfolgung verjährt ist; § 4 Abs. 1 BDO.

11

1.

Erheblicher Alkoholgenuß führt in aller Regel zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Täters. Andererseits erhöht er erfahrungsgemäß das Selbstvertrauen. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer, im Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch an das Steuer, so verrät er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Das macht bei einem Beamten wegen der dadurch verursachten hohen Beeinträchtigung seines und des Ansehens der Beamtenschaft in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig; denn nur sie ist wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet, ihn nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich bei Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeuges des übermäßigen Alkoholgenusses zu enthalten.

12

2.

Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, dann für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen(Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 D 7.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 231 mit weiteren Hinweisen];Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]).

13

3.

Der Senat teilt, wie er schon wiederholt entschieden hat, die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht, diese Rechtsprechung erleide hier eine Ausnahme, weil einer einmaligen Geldbuße eine effektivere disziplinare Wirkung beizumessen sei als einer wenn auch zeitlich relativ begrenzten Gehaltskürzung und weil die lange Verfahrensdauer schon ausreichende erzieherische Wirkung gehabt habe.

14

a)

Eine auf gewisse Dauer materiell auf den Handlungswillen des Täters einwirkende Sanktion ist, wie der Senat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, insbesondere bei Rückfalltätern ein besser geeigneter Ausgleich für die durch den Täter verursachte Störung der dienstrechtlichen Ordnung als eine nur einmalig wirkende Maßnahme, weil bei Rückfalltätern die Mißachtung vorangegangener strafgerichtlicher oder disziplinarer Mahnungen ein subjektives Bedürfnis zu solchen sich wiederholenden Einwirkungen auf den künftigen Handlungswillen zum Ausdruck bringt. Wer eine strafgerichtliche oder disziplinare Mahnung wegen eines vergleichbaren Mißverhaltens schon einmal mißachtet hat, gibt Anlaß zu der Annahme, daß er eine erneute einmalige Einwirkung auf seinen Handlungswillen ebensowenig beachten werde.

15

b)

Eine verhältnismäßig lange Verfahrensdauer rechtfertigt es, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden bat, grundsätzlich nicht, eine geringere als die sonst zur Erziehung gebotene Disziplinarmaßnahmeart anzuwenden.

16

4.

Gleichwohl könnte es im gegebenen Fall bei einer Geldbuße sein Bewenden haben.

17

a)

Hierfür spricht zunächst, daß die strafgerichtliche Vorverurteilung des Beamten wegen Beihilfe zur Unfallflucht nicht einschlägig ist. Abgesehen davon, daß er seine Beteiligung an der Verkehrsunfallflucht schon im Strafverfahren, aber auch während des anhängigen Disziplinarverfahrens in Abrede gestellt hat und seine Verurteilung lediglich auf einer dienstlichen Erklärung eines Polizeibeamten, nicht also auf den gerichtlich oder polizeilich protokollierten Angaben des Beamten selbst oder Dritter beruht, kommt einer bloßen Beihilfe zur Unfallflucht eines anderen kein disziplinares Gewicht bei, das mit dem der Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit oder der Unfallflucht bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall vergleichbar wäre. Die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mindert wegen der darin zum Ausdruck kommenden Gemeingefährlichkeit das Ansehen des Täters in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in seine Gesetzestreue jedenfalls wesentlich mehr als die bloße Teilnahme an der Verkehrsunfallflucht eines Dritten. Dann aber fehlt es an dem Merkmal der Uneinsichtigkeit gegenüber einer strafgerichtlichen Verurteilung, das jedenfalls in solchen Fällen von größerem Gewicht ist, in denen der Täter gleichartiges Mißverhalten wiederholt. Der Senat teilt deshalb die Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts nicht, bei Fällen der Trunkenheit am Steuer sei schon jedes im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehende Mißverhalten des Täters rückfallbegründend. Bei der Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen kommt es vordergründig nicht auf Vergeltung oder Sühne für von dem Beamten begangenes Unrecht, sondern darauf an, ob er infolge seiner Dienstpflichtverletzung für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist oder ob, falls das der Fall ist, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel geboten erscheinen, den Beamten zu künftiger Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Dann aber kann für die Feststellung eines Rückfalls als Voraussetzung für die grundsätzliche Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht kraftfahrenden Beamten nicht jede mit dem Straßenverkehr irgendwie zusammenhängende Missetat in Betracht kommen, sondern nur ein Verhalten, das in seiner dienstrechtlichen Auswirkung dem verfolgten Dienstvergehen vergleichbar ist; denn nur dann wäre der Vorwurf gerechtfertigt, der Beamte habe sich gegen frühere erzieherische Einwirkungen gefühllos gezeigt und so die Notwendigkeit einer weiteren Erziehungsmaßnahme begründet.

18

b)

Ein erschwerender Umstand, der im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im gegebenen Fall eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme erforderlich machen würde, liegt ferner nicht in dem Grad der alkoholischen Beeinflussung des Beamten zur Tatzeit. Sie ist mit 1,8 Promille zwar nicht unerheblich, überschreitet aber den gewöhnlichen Rahmen bei alkoholbedingten Straßenverkehrsdelikten nicht in einem solchen Maße, daß hieraus auf ein besonderes Maß an Verantwortungsmangel und Rücksichtslosigkeit gegenüber den dienstlichen wie außerdienstlichen Beamtenpflichten geschlossen werden müßte.

19

c)

Fehlt es hiernach an besonderen Umständen, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme erforderlich machen, so bietet sich eine Geldbuße hier ausnahmsweise dadurch an, daß erhebliche Milderungsgründe die Erwartung rechtfertigen, der Beamte werde auch durch eine solche, nur einmalig wirkende Disziplinarmaßnahme zu künftiger sorgfältiger Beachtung seiner außerdienstlichen Beamtenpflichten angehalten werden: Der Beamte ist wegen der vorangegangenen Straftat nicht disziplinar geahndet, ja nicht einmal ermahnt worden. Die dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens ist ihm daher nicht in demselben Maße augenfällig geworden wie bei den typischen Rückfalltätern. Zu seinen Gunsten sprechen auch seine bisherigen sehr guten dienstlichen Leistungen sowie der Umstand, daß er durch den Unfall bereits einen Schaden von mindestens 10.000 DM am eigenen Fahrzeug und weiteren 500 DM an GüternDritter zu tragen hatte, sowie monatlich 240 DM für die wegen Fehlens seines Führerscheins nunmehr notwendig gewordene anderweitige Unterbringung seiner kleinen Tochter aufbringen mußte. Der Senat kann deshalb davon ausgehen, daß die Unfallfolgen für sich allein bereits eine gewisse erzieherische Wirkung auf den Beamten ausgeübt haben. Zu Unrecht meint der Bundesdisziplinaranwalt, der zuletzt genannte Umstand könne nicht mildernd berücksichtigt werden, weil es dann vom Zufall der Schadenshöhe abhinge, ob und in welchem Ausmaße ein Beamter disziplinar belangt werde. Dieses an Sühne- oder Vergeltungsvorstellungen orientierte Denken läßt außer acht, daß es - wie ausgeführt - bei der disziplinaren Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen nicht hierauf, sondern allein auf das Erfordernis der Erziehung des Beamten zu künftiger Beachtung seiner Pflichten ankommt. Dabei sind Faktoren, durch die dieses Ziel bereits ganz oder teilweise erreicht wird, selbstverständlich zu berücksichtigen.

20

5.

Ob der hiernach gebotenen, aber auch ausreichenden Geldbuße die Regelung des § 14 BDO entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Verfahren ist jedenfalls einzustellen, weil seit dem Dienstvergehen, das hiernach lediglich eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, auch bei Abzug der Dauer des Strafverfahrens mehr als zwei Jahre verstrichen sind und seine Verfolgung damit nicht mehr zulässig ist; § 4 Abs. 1 und Abs. 3 BDO.

21

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, Abs. 3, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 1, Abs. 3, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann