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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.08.2005, Az.: 2 BvR 1263/05

Glaubhaftmachung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Verhältnismäßigkeit einer Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.08.2005
Aktenzeichen
2 BvR 1263/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg - 14.06.2005 - AZ: 2 StE 8/03 - 2 (1/04)
BGH - 07.07.2005 - AZ: StB 12/05

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
des Herrn S
...
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2005 - StB 12/05 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juni 2005 - 2 StE 8/03 - 2 (1/04) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    § 55 StPO gibt dem Zeugen nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise das Recht, die Aussage umfassend zu verweigern.

  2. 2.

    Ein Zeuge muss zunächst abwarten, welche Fragen an ihn gestellt werden, um bezogen auf einzelne Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

  3. 3.

    Die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses genügt noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  4. 4.

    Das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang. Nach diesen Verfassungsnormen ist die persönliche Bewegungsfreiheit besonders abgesichert. Diese Wertentscheidung garantiert die Einhaltung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und verpflichtet die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zur Entscheidung über eine Freiheitsentziehung berufenen Gerichte, dem Freiheitsgrundrecht auf allen Verfahrensstufen angemessen Rechnung zu tragen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
denVizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 9. August 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

2

1.

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugunsten des Beschwerdeführers angenommen haben und deshalb von einer Verweigerung des Zeugnisses ohne gesetzlichen Grund ausgegangen sind (§ 70 Abs. 1 StPO).

3

a)

Nach § 55 StPO kann ein Zeuge zwar die Auskunft auf solche Fragen verweigern, die ihn der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr (neuerlicher) Strafverfolgung besteht auch, wenn ein Strafverfahren wegen eines in der Aussage des Zeugen liegenden Geständnisses wieder aufgenommen werden kann (Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, Rn. 4 zu § 55 StPO; Dahs in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, Rn. 15 zu § 55 StPO; Neubeck in KMR, Stand: März 2003, Rn. 8 zu § 55 StPO). Allerdings gibt dies dem Zeugen nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise das Recht, die Aussage umfassend zu verweigern.

4

b)

Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass er sich mit der Antwort auf jede Frage über die Angaben zu seiner Person hinaus der Gefahr neuer Strafverfolgung aussetzen würde. Dies gilt zunächst für Fragen nach den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, aber auch - ungeachtet der tatbestandlichen Weite des § 129a StGB - für solche Fragen, die mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in Zusammenhang stehen, zumal das Oberlandesgericht eigens verdeutlicht hat, die Grenzen des Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers zu beachten.

5

Der Beschwerdeführer kann nicht von der vage begründeten Annahme ausgehen, dass die Strafverfolgungsbehörden schon einige objektive Tatsachen als Geständnis im Sinne des § 362 Nr. 4 StPO ausreichen lassen, um die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts selbst zu bestimmen. Er müsste zunächst abwarten, welche Fragen an ihn gestellt werden, um bezogen auf einzelne Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 4. März 1988 - StB 8/88, BGHR, StPO § 70, Weigerungsgrund 1; Senge in Karlsruher-Kommentar, a.a.O., Rn. 13 zu§ 55 StPO). Erst danach könnte sich zeigen, ob einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Beantwortung jeder im Sachzusammenhang der Vernehmung möglichen Fragen eine Gefahr erneuter Strafverfolgung begründen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1988 - StB 14/88, BGHR § 70 StPO, Weigerungsgrund 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1989 - StB 15/89 -, BGHSt 36, S. 192 <193 f.>).

6

2.

Die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses genügt noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 76, 363 <389 ff.>).

7

a)

Das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 <92>; 65, 317 <322>; 104, 220 <234>). Nach diesen Verfassungsnormen ist die persönliche Bewegungsfreiheit besonders abgesichert (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 70, 297 <307 f.>). Diese Wertentscheidung garantiert die Einhaltung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und verpflichtet die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zur Entscheidung über eine Freiheitsentziehung berufenen Gerichte, dem Freiheitsgrundrecht auf allen Verfahrensstufen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Dieser verfassungsrechtliche Maßstab ist auch im Verfahren gemäß § 70 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 <258>).

8

b)

Die Strafgerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Aussage und dem Gewicht der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 51, 324 <343>). Ihm liegt die Begehung mehrerer erheblicher Straftaten zur Last. Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof haben der Aussage des Beschwerdeführers eine zentrale, die Anordnung von Beugehaft rechtfertigende Bedeutung zugemessen. Die Einschätzung der Fachgerichte, dass die entscheidende Bedeutung der Aussage des Beschwerdeführers es erforderlichenfalls auch rechtfertigt, unter Ausschöpfung der durch§ 70 Abs. 2 StPO zur Verfügung gestellten Höchstmaßes der Erzwingungshaft dazu zu bewegen, seinen Zeugenpflichten nachzukommen, liegt im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung, die den Gerichten auch bei der Anordnung des Zeugniszwangs eingeräumt ist (zur Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, die hinsichtlich Entscheidungen anderer Gerichte auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts begrenzt ist, vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>).

9

c)

Ein zur Herbeiführung der Aussagebereitschaft des Beschwerdeführers geeignetes, diesen weniger belastendes Mittel bot sich nicht an. Das vom Oberlandesgericht festgesetzte Ordnungsgeld gab ihm keinen Anlass, seine Haltung zu überdenken. Eine Wiederholung der Maßnahme war ausgeschlossen (§ 70 Abs. 4 StPO).

10

3.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

11

4.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Osterloh
Mellinghoff