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§ 2 BKV - Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Bibliographie

Titel
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Amtliche Abkürzung
BKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7-2

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.