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§ 34 AbgG LSA - Unvereinbare Ämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als

  1. a)
    Beamter mit Dienstbezügen,
  2. b)
    Angestellter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften,
  3. c)
    Berufsrichter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
  4. d)
    Angestellter oder hauptamtliches Vorstandsmitglied von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v.H. juristische Personen nach Buchstabe b Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.