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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.06.1958, Az.: 2 AZR 188/55

Berufungsinstanz; Widerklage; Sachdienlichkeit der Zulassung; Ermessensgrenzen; Rechtsfindungsgrundsätze; Beweislastregeln

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.06.1958
Aktenzeichen
2 AZR 188/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 04.03.1955 - 3 LA 849/54

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 529 ZPO
  • PraktArbR AGG §§ 64

Amtlicher Leitsatz

1. Wird in der Berufungsinstanz gemäß ZPO § 529 Abs. 4 die Sachdienlichkeit der Zulassung einer Widerklage verneint, so kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit als solchen richtig erkannt und die ihm in ZPO § 529 Abs 4 eingeräumten Ermessensgrenzen grob verkannt und damit überschritten hat.

2. Die Ermessensgrenzen bei der Verneinung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Widerklage werden überschritten, wenn die Entscheidung des Gerichts auf der fehlerhaften Anwendung allgemeiner Rechtsfindungsgrundsätze beruht, wozu auch die Beweislastregeln gehören.