Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.06.1986, Az.: 2 BvF 1/83
Finanzwesen; Steuer; Verteilung; Lohnsteuer; Körperschaftsteuer; Ergänzungszuweisung; Finanzausgleich; Finanzkraft; Horizontaler Finanzausgleich; Solidargemeinschaft; Eigenstaatlichkeit; Vereinnahmungsbedingte Verzerrung; Gleichbehandlungsgebot; Bundesergänzungszuweisung; Berücksichtigung von Sonderlasten; Normative Vorgaben; Freie Vereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.06.1986
- Aktenzeichen
- 2 BvF 1/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 72, 330
- DVBl 1986, 822-834 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1986, 738
- NJW 1986, 2629
Amtlicher Leitsatz
1. Art. 107 I GG bestimmt als Teil eines mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat, was den einzelnen Ländern als eigene Finanzausstattung zusteht. Art. 107 II GG korrigiert die Ergebnisse dieser primären Steuerverteilung, soweit sie auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind.
2. Art. 107 I 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Lohn- und Körperschaftsteuer so zu zerlegen, daß vereinnahmungsbedingte Verzerrungen, die einer Verteilung des Steueraufkommens nach der wirklichen Steuerkraft entgegenwirken, in relevanter Weise vermindert werden. Innerhalb dieses normativen Rahmens darf er verschiedene Gestaltungen wählen.
3. Aus dem Bundesstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt ein föderatives Gleichbehandlungsgebot für den Bund im Verhältnis zu den Ländern. Der Bund ist zur Gleichbehandlung der leistungsschwachen Länder verpflichtet, wenn die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen das Ziel hat, deren Finanzkraft allgemein anzuheben.
4. Bei der Verteilung der Bundesergänzungszuweisungen steht es dem Bundesgesetzgeber frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden.
5. Für die Vergabe der Bundesergänzungszuweisungen enthält das Grundgesetz keine volumenmäßige Begrenzung; diese Zuweisungen sind jedoch als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt.
6. Die grundsätzliche Bindung an die Steuerverteilung gem. Art. 107 I GG gilt auch für die in Art. 107 II 3 GG vorgesehenen Ergänzungszuweisungen. Dort, wo diese Steuerverteilung für einzelne Bundesländer eine Finanzausstattung erbringt, die aus dem bündischen Prinzip des Einstehens füreinander korrekturbedürftig ist, wird der Weg für der Bund eröffnet, die Stellung eines oder mehrerer seiner Glieder finanziell zu verbessern.
7. Der Begriff der Finanzkraft in Art. 107 II 1 GG ist umfassend zu verstehen; er darf nicht allein auf die Steuerkraft reduziert werden. Der Gesetzgeber kann die Finanzkraft anhand von Indikatoren bestimmen, sofern diese verläßlich sind und auch das Volumen der Finanzkraft zuverlässig erfassen.
8. Art. 107 II GG entzieht den horizontalen Finanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen dem freien Aushandeln der Beteiligten, unterstellt sie gewissen normativen Vorgaben und gibt sie in die Verantwortung des Bundesgesetzgebers.